Nicht nur Chefs haben die Möglichkeit, Mitarbeiter abzumahnen. Das funktioniert auch umgekehrt. Auch Sie als Arbeitnehmer können Ihren Arbeitgeber abmahnen.
Wie das funktioniert, und welche Gründe eine Abmahnung rechtfertigen – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Inhalte der Seite
1. Arbeitgeber abmahnen – mögliche Gründe des Arbeitnehmers
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keine Sonderregelung, um den Arbeitgeber abzumahnen.
Insoweit gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen.
Gleiches gilt für Geschäftsführer, die ebenfalls von Ihnen als Arbeitnehmer abgemahnt werden können, sofern ein Fehlverhalten vorliegt.
Es gibt verschiedene Anlässe, die ein Grund für Sie als Arbeitnehmer sein können, um Ihren Arbeitgeber abzumahnen.
Mögliche Gründe für die Abmahnung des Arbeitgebers:
- Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen zum wiederholten Mal kein Gehalt.
- Die Gehaltszahlungen Ihres Arbeitgebers erfolgen nicht zum vereinbarten Zahlungstermin oder auch nicht in der vertraglich vereinbarten Höhe.
- Ihr Arbeitgeber hat Ihr Gehalt um eine beträchtliche Summe gekürzt, ohne Sie darüber in Kenntnis zu setzen und ohne dass es dafür einen ersichtlichen Grund gibt.
- Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Gewährung von Spesen und Zuschlägen vereinbart. Ihr Arbeitgeber kommt jedoch dieser arbeitsvertraglichen Pflicht nicht nach.
- Ihr Arbeitgeber verlangt, dass Sie Überstunden leisten, ohne dass es hierfür eine vertragliche Vereinbarung oder eine Rechtfertigung gibt.
- Sie leiden unter Bossing. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Sie als Arbeitnehmer mobbt.
- Sie wurden einmal oder mehrmals von Ihrem Vorgesetzten oder Arbeitgeber sexuell belästigt.
- Sie wurden von einem Kollegen sexuell belästigt. Obwohl Sie Ihren Chef darüber informiert haben, unternimmt dieser nichts.
Das sind nur einige Anlässe, die ein hinreichender Grund für eine Abmahnung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sein können.
Voraussetzung für eine Abmahnung ist ein Fehlverhalten des Arbeitgebers, das Sie als Arbeitnehmer in den im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Rechten oder Pflichten verletzt beziehungsweise Sie unangemessen benachteiligt.
2. Formale Anforderungen an die Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber
Grundsätzlich ist eine Abmahnung, die Sie gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen, nicht an eine gesetzlich vorgeschriebene Form gebunden.
Das bedeutet, dass Sie Ihren Arbeitgeber mündlich oder schriftlich abmahnen können.
Eine abweichende Regelung kann der Arbeitsvertrag enthalten und zum Beispiel eine Schriftform zwingend vorschreiben, sodass Sie diesen vorab prüfen sollten. Aus Beweisgründen ist es sinnvoll, die Abmahnung schriftlich zu formulieren und das Fehlverhalten des Arbeitgebers genau zu bezeichnen.
Sie sollten das Fehlverhalten konkret benennen, ebenso wie das genaue Datum sowie die Uhrzeit und den Ort. Weisen Sie in der Abmahnung darauf hin, dass es sich um eine Verletzung Ihres Arbeitsvertrags handelt und fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, dieses Fehlverhalten zu beenden.
Insgesamt sollten Sie diese Tipps beachten, wenn Sie Ihren Arbeitgeber abmahnen.
3. Höchstrichterliche Anforderungen an eine Abmahnung:
Das sind die Anforderungen an Abmahnungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erfüllt sein müssen.
- Beschreiben Sie konkret das Fehlverhalten Ihres Arbeitgebers und beantworten Sie diesbezüglich folgende W-Fragen: Wer hat was getan, wann, wie beziehungsweise in welcher Weise und wo?
- Weisen Sie in Ihrer Abmahnung darauf hin, dass es sich um eine Verletzung von arbeitsvertraglich geregelten Bestimmungen handelt und fordern Sie den Arbeitgeber auf, dieses Fehlverhalten zu unterlassen, da Sie ansonsten eine Kündigung in Betracht ziehen. Diesen Punkt sollten Sie nur vortragen, wenn Sie einen sicheren Arbeitsplatz haben und unentbehrlich sind. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie Ihre eigene Kündigung ins Rollen bringen, wenn Sie Ihren Arbeitgeber abmahnen.
4. Den Arbeitgeber abmahnen – die richtige Vorgehensweise
Die richtige Vorgehensweise ist abhängig von der jeweiligen Situation. In manchen Fällen ist es empfehlenswert, wenn Sie vorab mit Ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten sprechen.
Dabei kann es hilfreich sein, eine dritte Person als Moderator hinzuziehen, zum Beispiel im Rahmen einer Mediation.
Schließlich kann eine Abmahnung ein Indiz für Ihren Arbeitgeber sein, dass sich das Betriebsklima in einer Schieflage befindet oder die Kommunikation mangelhaft ist.
Insoweit bietet ein Gespräch mit den Beteiligten die Chance für den Arbeitgeber, die innerbetriebliche Kommunikation sowie das Betriebsklima zu verbessern sowie den Grund für die Abmahnung sachlich zu erörtern.
Eine sachliche Erörterung der Situation bedeutet, dass Sie und Ihr Arbeitgeber die Situation jeweils aus ihrer Sicht schildern, ohne dass es zu gegenseitigen Anschuldigungen kommt und ohne dass Sie sich gegenseitig emotional hochschaukeln.
Sie haben als Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, den Betriebsrat des Unternehmens zu diesem Gespräch einzuladen. Ein Betriebsratsmitglied kann die Moderation übernehmen.
Als unbeteiligter Dritter ist der Betriebsrat in der Lage, die beteiligten Parteien zu einer sachlichen Diskussion zu ermutigen und gegebenenfalls die Angelegenheit zu entschärfen.
5. Wie kann Ihnen ein Anwalt bei der Abmahnung des Arbeitgebers helfen?
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten wir Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wir helfen Ihnen dabei, wenn Sie Ihren Arbeitgeber abmahnen möchten.
Das gilt sowohl bezüglich der passenden Formulierung als auch für die richtige Vorgehensweise. Selbstverständlich können wir auch als Vermittler beide Parteien zu einem vertrauensvollen Gespräch und einem sachlichen Gedankenaustausch an einen Tisch bringen.
Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie als Arbeitnehmer im Unternehmen bleiben und erreichen möchten, dass Ihr Arbeitgeber das von Ihnen monierte Verhalten einstellt. Dann sollten wir gemeinsam in einem Gespräch die Unstimmigkeiten klären und auf eine Abmahnung verzichten.
In vielen Fällen ist es uns bereits gelungen, wieder ein gutes Miteinander herzustellen.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zur Abmahnung des Arbeitgebers oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen haben und diesbezüglich beraten oder außergerichtlich sowie gerichtlich von uns vertreten werden möchten!
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.
Bildquellennachweis: mizar_219842 | Panthermedia