Arbeitszeitbetrug – Fakten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Grundlage eines jeden Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die vereinbarte Leistungserbringung des Arbeitnehmers.
Unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung wegen des Arbeitsvertrages oder eines Tarifvertrages zu einer bestimmten Zeit zu erbringen ist, kann ein Arbeitszeitbetrug auch dann vorliegen, wenn keine konkreten Arbeitszeiten vereinbart worden sind.
Ein Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn Falschangaben bei der Zeiterfassung der Arbeitsleistung gemacht werden. Im Regelfall gibt der Arbeitnehmer einen längeren Zeitraum an, als er tatsächlich gearbeitet hat.
Ob die Falschangaben über ein elektronisches System, schriftlich oder mündlich gemacht werden, ist unerheblich.
Wird auch Ihnen ein Arbeitszeitbetrug vorgeworfen?
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