Haben auch Sie bereits vom Thema Brückenteilzeit gehört? Die Arbeitszeit sollte zum derzeitigen Lebensmodell passen. Wer möchte nicht die Freiheit haben, seine Tätigkeit so flexibel zu gestalten?

Wollen auch Sie Brückenteilzeit bei Ihrem Arbeitgeber durchsetzen? 

Wollen auch Sie Brückenteilzeit bei Ihrem Arbeitgeber durchsetzen? Rufen Sie an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.

Und zwar ohne, dass für ihn als Arbeitnehmer gilt: „Einmal Teilzeit, immer Teilzeit“.

Diese Flexibilität bietet jetzt die neue Brückenteilzeit. Bei diesem neuen Modell gilt es ein paar Besonderheiten zu beachten.

In diesem Beitrag gebe Ihnen die Antworten auf die 6 wichtigsten Fragen zum Thema!

Inhalte dieser Seite

1. Wie ist Teilzeitarbeit bislang geregelt?

Eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, ist in der Arbeitslandschaft keineswegs neu. Schon jetzt können Arbeitnehmer in Deutschland die Stundenzahl ihres Arbeitsvertrages reduzieren. Die entsprechenden Regelungen stehen im Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Die bisherige Handhabung hat aber einen gravierenden Nachteil: Viele Arbeitnehmer enden in der gefürchteten sog. Teilzeitfalle. Oft bedeutet das „einmal Teilzeit, immer Teilzeit“. Wer von Vollzeit auf Teilzeit umgestellt hat, kommt nur mit dem guten Willen seines Chefs problemlos zu seinem alten Arbeitspensum zurück – und damit auch zu seinem alten Gehalt.

Ein gesetzliches Rückkehrrecht zu den alten Bedingungen gab es bislang nicht. Wollte der Arbeitnehmer in Teilzeit wieder seine Stunden aufstocken, musste er sich den Vergleich mit neuen Bewerbern gefallen lassen.

In der Regel wurden dadurch meist Mütter benachteiligt, die ihr Arbeitspensum verringert haben, um die Kinder zu betreuen.

2. Was bedeutet die neue Brückenteilzeit für mich?

Für Arbeitnehmer hat die neue Brückenteilzeit einen großen Vorteil: Ihnen steht jetzt ein Rückkehrrecht zu!

Das heißt, Beschäftigte dürfen nach einer von vornherein befristeten Teilzeitphase automatisch zu den vollen Arbeitszeiten zurückkehren, die sie ursprünglich mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hatten.

Für das Teilzeitverlangen muss kein Grund angegeben werden – wie etwa Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen.

Diese Ansprüche nach dem Eltern- oder Pflegezeitgesetz bleiben den Arbeitnehmern aber erhalten; und damit auch etwaige Vorteile z.B. der besonderer Kündigungsschutz.

Eine Mindestarbeitszeit für Arbeitnehmer ist nicht vorgeschrieben. Ebenso wenig müssen sie um eine Mindestanzahl von Stunden reduzieren.

Brückenteilzeit können daher auch Teilzeitbeschäftigte in Anspruch nehmen, die ihre Arbeitszeit noch weiter reduzieren wollen.

Die neue Regelung schafft in der Tat ziemlich viel Flexibilität für Arbeitnehmer.

Neu ist außerdem der sog. Erörterungsanspruch. Der gibt Arbeitnehmern grundsätzlich die Möglichkeit, Einfluss auf Einzelheiten der Brückenteilzeit zu nehmen. Sie können ihre Wünsche und Vorstellungen mit dem Arbeitgeber besprechen.

3. Wann besteht der Anspruch auf Brückenteilzeit?

Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht allerdings nicht ohne Einschränkungen. Nicht jeder Arbeitgeber muss Brückenteilzeit gewähren und der Arbeitnehmer muss bestimmte Regeln einhalten.

Folgend Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
  • Im Betrieb sind mehr als 45 Arbeitnehmer tätig
  • Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (eine E-Mail reicht aus)
  • Der Antrag muss 3 Monate für Beginn der Brückenteilzeit gestellt werden
  • Der Zeitraum der Brückenteilzeit liegt zwischen 1 und 5 Jahren
  • Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Brückenteilzeit sprechen. Das ist insbesondere der Fall, wenn durch die verringerte Arbeitszeit der reibungslose Arbeitsablauf im Betrieb wesentlich gestört wird oder unverhältnismäßige Kosten entstehen würden.

Ganz wichtig: Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen, die sich nach der Unternehmensgröße richten. Ein Arbeitgeber ist nur verpflichtet, einer begrenzten Anzahl an Teilzeitbegehren nachzukommen.

Bei 46 Beschäftigten muss er 4 Mal Brückenteilzeit gewähren, bei 151 Beschäftigten 11 Mal. Wer Brückenteilzeit also „zu spät“ beantragt, hat Pech.

4. Wie muss der Arbeitgeber sich verhalten, wenn ich Brückenteilzeit beantrage?

Dem Arbeitgeber wurden bestimmte Verhaltensregeln auferlegt.

Er muss binnen eines Monats vor Beginn der beantragten Brückenteilzeit auf den Antrag antworten, wenn er ihn ablehnen will.

Achtung: Versäumt er das, dann gilt die Brückenteilzeit als so genehmigt, wie der Arbeitnehmer sie beantragt hat!

Merke: Auch wenn der Arbeitnehmer seine Anfrage per E-Mail stellen darf – der Arbeitgeber darf nicht auf dem gleichen Weg antworten. Die Antwort bedarf der Schriftform, d.h., sie muss auf einem unterzeichneten Papier stehen.

Der Arbeitgeber sollte sich inhaltlich zudem zu den Fragen Umfang und Dauer sowie Verteilung der Wochenarbeitszeit äußern.

5. Wie kann mir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen, die Brückenteilzeit für mich umzusetzen helfen?

  • Möchte der Arbeitgeber das Gesuch auf Brückenteilzeit ablehnen, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zügig und versiert prüfen, ob tatsächlich betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu einer Einigung, möchte der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers ggf. gerichtlich erstreiten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann in diesem Konfliktfall die Parteien vor dem Arbeitsgericht vertreten.
  • Manchmal ist nicht eindeutig, wie sich die maßgeblichen Beschäftigenzahlen für den Schwellenwert korrekt errechnen (z.B. bei einem Unternehmen, das mehrere Filialen betreibt). Dann ist anwaltliche Hilfe gefragt.

6. Welche Änderungen gibt es mit der neuen Brückenteilzeit noch?

Neben dem neuen Rechtsanspruch könne sich auch Arbeitnehmer freuen, die bereit in zeitlich unbegrenzter Teilzeit arbeiten und mehr arbeiten möchten.

Auch auf diejenigen, die aufstocken wollen, wartet eine Erleichterung: Ab jetzt muss der Arbeitgeber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat oder die Teilzeitkraft nicht ebenso geeignet ist wie ein bevorzugter anderer Bewerber.

Vor der Neuregelung ging die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Arbeitnehmers.

Zusammenfassung

  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, zu den alten Konditionen in die Firma zurückzukehren
  • Auch bereits Teilzeitbeschäftigte dürfen ihre Arbeitszeit weiter reduzieren
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen.
  • Der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit in Textform.
  • Ein Antrag per E-Mail reicht aus.
  • Der Zeitraum der Verringerung liegt zwischen 1 und 5 Jahren.
  • Es müssen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  • Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten beabsichtigen Reduzierung gestellt.
  • Der Arbeitgeber darf den Antrag ablehnen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen
  • Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats, gilt die beantragte Brückenzeit als genehmigt.
  • Für Firmen mit 46 bis 200 Beschäftigte ist die Anzahl der Arbeitnehmer, für die Brückenteilzeit gewährt werden muss, begrenzt.
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