Hinweisgeberschutzgesetz

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Das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz soll die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern und Hinweisgebern im beruflichen Umfeld in nationales Recht umsetzen und einen Schutz von Hinweis gebenden Personen ermöglichen. Das Gesetz wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2023 in Kraft treten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht Kurt Mieschala zeigt in diesem Beitrag, was es mit dem Hinweisgeberschutzgesetz auf sich hat.

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1. Was versteht man unter einem Whistleblower oder Hinweisgeber?

Bei einem Whistleblower – oder zu Deutsch auch Hinweisgeber – handelt es sich um eine Person, die aus einem geheimen oder zumindest besonders geschützten Rahmen, z.B. in Folge einer beruflichen Tätigkeit, Informationen an die Öffentlichkeit oder bestimmte Personen, Organisationen oder Institutionen weitergibt. Oft erfährt die Öffentlichkeit von solchen Informationen nur dann, wenn es sich um Informationen handelt, die z.B. illegale Handlungen von Staaten oder großen Organisationen betreffen.

Edward Snowden gab beispielsweise Informationen über die weltweite Überwachung der britischen und amerikanischen Geheimdienste an die Öffentlichkeit weiter. Er nutzte dazu seine berufliche Tätigkeit für eine Beratungsfirma, die den US-Geheimdienst NSA beraten hat, um mit den geheimen Informationen an die Öffentlichkeit zu treten.

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2. Warum sind Hinweisgebersysteme nützlich?

Doch auch wenn es sich nicht um geheime Informationen von weltweiter Tragweite handelt, können Hinweisgebersysteme im beruflichen Kontext nützlich sein. Vor allem Arbeitnehmer kommen mit Verstößen oder möglichen illegalen Handlungen bzw. Handlungen entgegen den internen betrieblichen Regeln ihrer Unternehmen oder einzelner Personen in den Unternehmen in Kontakt.

Ein Hinweisgeber, der illegale Handlungen oder Verstöße erkennt und darüber eine Meldestelle informiert, wendet einerseits weiteren Schaden vom Unternehmen ab. Andererseits dienen dauerhaft eingerichtete Hinweisgebersysteme auch dazu, dass sich Unternehmen und Beschäftigte an staatliche sowie selbst gesetzte Regelungen und Gesetze halten, da mit Hinweisgebersystemen die Gefahr einer Aufdeckung größer ist.

Auch im Bereich der Compliance können Hinweisgebersysteme als Teil der Compliance-Mechanismen nützlich sein. Da ein Compliance Management System auf Gesetzes- sowie Regeltreue aufbaut und insbesondere durch Verhaltenskodexe selbst Regelungen setzt, die die Mitarbeiter in ihrem beruflichen Verhalten binden, können Hinweisgebersysteme auch in diesem Bereich zur Regeltreue sowie als Präventionsmaßnahme eingesetzt und integriert werden.

3. Was ist das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz?

Die EU hat am 23.10.2019 die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen. Diese Richtlinie trat am 16.12.2019 in Kraft und verpflichtete die EU-Mitgliedsstaaten, bis zum 17.12.2021 die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz soll die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zum Whistleblower-Schutz darstellen. Erste Bestrebungen, die EU-Richtlinie umzusetzen, gab es bereits Ende 2020 mit der Vorlage eines ersten Entwurfs für ein solches Gesetz.

Aufgrund der Bundestagswahl und dem Wechsel der Bundesregierung konnten sich die Regierungsfraktionen nach Stellungnahmen und Anhörungen von Experten erst bis Ende 2022 auf einen endgültigen Entwurf für das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz einigen, der am 16.12.2022 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

4. Für wen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt im beruflichen Kontext sowie im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit. Zu dem geschützten Personenkreise zählen:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende (zur Berufsbildung Beschäftigte)
  • Beamten
  • Richter
  • Soldaten
  • Personen in arbeitnehmerähnlichen Positionen, z.B. Heimarbeiter
  • Beschäftigte von Werkstätten für Menschen mit Behinderung
  • Hinweisgeberschutz in den Unternehmen und Betrieben

Das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet auch die Arbeitgeber bzw. Beschäftigungsgeber. Diese sind ab bestimmten Mitarbeiterzahlen verpflichtet interne Meldestellen einzurichten. Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern müssen solche Internen Meldestellen oder Meldekanäle nicht einrichten.

Alle Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Bei Betrieben mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen eigene interne Meldestellen eingerichtet werden. Bei Konzernen gilt das Privileg, dass nur eine interne Meldestelle eingerichtet werden muss.

Bei Unternehmen und Betrieben mit einer Mitarbeiterzahl von 50 bis 249 sind diese ebenso verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Hierfür können aber gemeinsam mit anderen Unternehmen interne Meldestellen eingerichtet werden – z.B. durch spezialisierte Rechtsanwälte oder Ombudspersonen.

Neben den internen Meldestellen wird es auch externe Meldestellen geben, z.B. beim Bundesamt für Justiz oder, wenn andere Gesetze dies vorschreiben, bei anderen Bundesbehörden. Für bestimmte Meldungen und Hinweise dienen das Bundeskartellamt oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als spezielle externe Meldestellen.

5. Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz erklärt alle Personen zu Hinweisgebern, die im beruflichen Umfeld oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit von illegalen Handlungen Kenntnis erlangen und diese an vorgesehene Meldestellen melden wollen. Das Hinweisgeberschutzgesetz spricht dabei von Verstößen, die in § 2 HinSchG aufgezählt werden.

Zu den Verstößen, die nach dem HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden können, gehören u.a.:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind oder mit einem Bußgeld bewehrt sind – somit alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  • Vorschriften zum Schutz von Leben, Leib und Gesundheit
  • Vorschriften zum Schutz der Rechte von Beschäftigten
  • Vorschriften zum Schutz der Vertretungsorgane der Beschäftigen – z.B. Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretungen
  • Rechtsvorschriften und Regelungen der Bundesländer und des Bundes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Produktsicherheit, zur Sicherheit des Straßenverkehrs, zum Umwelt- und Strahlenschutz, zur Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln, zur Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, zum Verbraucherschutz, zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten (z.B. DSGVO und BDSG)
  • Regelungen zur Auftragsvergabe im öffentlichen Sektor
  • Steuerrechtliche Regelungen
  • Europarechtliche Regelungen (z.B. Artikel 101 und 102 AEUV)

Damit geht das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz in seinem sachlichen Anwendungsbereich, also dem Bereich, in dem Meldungen durch z.B. Beschäftigte möglich sind, weit über das Mindestmaß der EU-Whistleblower-Richtlinie hinaus und dehnt den Bereich der Verstöße deutlich aus.

Möglichkeiten der Hinweisgebung

Das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, eine Meldung den Meldestellen zu übermitteln. Die Meldung kann unter Angabe der persönlichen Daten geschehen oder aber auch anonym. Die Meldestellen müssen daher auch bei anonymen Meldungen und Hinweisen tätig werden. Dies war beispielsweise im Gesetzesentwurf von Mitte 2022 noch nicht der Fall.

Für die Meldung sollen unterschiedliche Wege offenstehen. Dazu gehören z.B. die Möglichkeit, Hinweise schriftlich, telefonisch, persönlich, über eine Videokonferenz oder über ein Hinweisgeber-Portal abzugeben. Auch bei anonymen Meldungen soll eine Kommunikation zwischen anonymen Hinweisgeber und Meldestelle möglich sein, um Rückfragen oder eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

Wahl zwischen interner und externe Meldung

Hinweisgeber haben die Möglichkeit der Wahl zwischen einer Meldung bei einer internen oder externen Stelle. Neben den betrieblichen internen Meldestellen werden auch externe Meldestellen eingerichtet. Allerdings sollen die Arbeitgeber Anreize schaffen, dass Hinweisgeber die internen Meldestellen nutzen. Wie diese Anreize aussehen sollen, wird die Praxis zeigen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht auch die Möglichkeit der sog. Offenlegung vor. Bei der Offenlegung können sich die Hinweisgeber mit ihrer Information an die Öffentlichkeit wenden. Dies kann z.B. dann passieren, wenn es sich um einen Notfall handelt oder die Gefahr für irreversible Schäden besteht.

Schutz der Hinweisgeber

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Hinweisgeber vor allem vor Repressalien z.B. arbeitsrechtlicher Art schützen. Es gilt hierfür eine Beweislastumkehr – nicht die Hinweisgeber müssen beweisen, dass eine mögliche Benachteiligung, wie z.B. eine Kündigung oder eine unterlassene Beförderung, vorliegt. Vielmehr wird vermutet, dass die Benachteiligung eine verbotene Repressalie ist. Der Arbeitgeber müsste beweisen, dass zwischen der Benachteiligung und dem Whistleblowing keinerlei Zusammenhang besteht.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht werden Hinweisgeber vor z.B. folgenden Repressalien geschützt:

  • Abmahnung
  • Kündigung
  • Benachteiligung bei einer Beförderung
  • Kürzungen des Gehalts
  • negative Leistungsbeurteilungen
  • Mobbing und Diskriminierung

Wenn es doch zu einer Repressalie aufgrund des Whistleblowings kommen sollte, enthält das Hinweisgeberschutzgesetz Anspruchsgrundlagen der Betroffenen für Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Kein Schutz bei Falschmeldung

Sollte ein Hinweisgeber eine Meldung bei einer Meldestelle erstatten und es handelt sich nachweislich um eine Falschmeldung – der Hinweisgeber wusste also, dass die Meldung nicht auf Tatsachen basiert, gilt der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht. Bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Meldung oder Offenlegung enthält das Gesetz in § 38 eine Schadenersatzpflicht.

6. Wann tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft?

Das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 16.12.2022 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet. Dem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen. Im Bundesrat wird das Hinweisgeberschutzgesetz voraussichtlich am 10.02.2023 behandelt. Wenn das HinSchG – Hinweisgeberschutzgesetz verkündet worden ist, tritt das Gesetz nach drei Monaten in Kraft. Dies dürfte im April oder Mai 2023 der Fall sein.

Mit dem Tag des Inkrafttretens müssen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern interne Meldestellen eingerichtet haben. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern haben hierfür bis zum 17.12.2023 Zeit.

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