Wie kann man eine Kündigung rechtssicher zustellen? Diese Frage beschäftigt Arbeitnehmer wie Arbeitgeber und ist vor allem dann wichtig, wenn es um den Zugang der Kündigung Streit gibt.

Denn ist eine Kündigung nicht beim Empfänger angekommen oder verspätet, kann dies Konsequenzen für die Kündigungsfrist und das Beendigungsdatum haben.

Kündigung rechtssicher zustellen

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Außerdem beginnen mit dem Zugang der Kündigung Fristen, die vor allem für Arbeitnehmer entscheidend sein können.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Kurt Mieschala informiert in diesem Beitrag, wie Kündigungen rechtssicher zugestellt werden können, warum es auf den Zugang der Kündigung ankommt und wie man bei der Kündigung auf der sicheren Seite ist.

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1. Warum ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung wichtig?

Der Zeitpunkt, an dem ein Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wirksam zugeht, entscheidet darüber, wann das Arbeitsverhältnis beendet wird. Mit dem Zugang beginnt die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Hat man jedoch den richtigen Zeitpunkt verpasst, also z.B. den letzten Tag eines Monats oder eines Quartals, verschiebt sich die Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Zeitpunkt.

In den Fällen, in denen Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beenden wollen, müssen sie sicherstellen, dass die Kündigung rechtzeitig beim Arbeitgeber zugeht. Hat man vielleicht bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben und sich verpflichtet, ab einem bestimmten Datum dort anzufangen, kann ein verspäteter Beginn z.B. zu einer Vertragsstrafe führen.

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

 

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Frist für Kündigungsschutzklage ab Zugang der Kündigung

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, hat der Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben und die Kündigung vor dem Arbeitsgericht prüfen zu lassen. Die 3-Wochen-Frist beginnt ebenso dann, wenn das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Eine verspätet eingereichte Kündigungsschutzklage ist in den meisten Fällen unzulässig.

 

kuendigungsschutzklage

 

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2. Sind Kündigungen per E-Mail rechtskräftig?

Nach § 623 BGB bedürfen Kündigungen der Schriftform. Nun könnte man argumentieren, dass Kündigungen per E-Mail, Fax oder WhatsApp ja auch schriftlich übermittelt werden. Doch diese Formen der Übermittlungen einer Kündigung sind allesamt nicht rechtmäßig.

Eine Kündigung muss schriftlich vorliegen und muss eigenhändig durch den Kündigenden oder einen Berechtigten unterschrieben werden. § 126 Abs. 1 BGB schreibt die eigenhändige Unterschrift vor, wenn die Schriftform einzuhalten ist. Aber weder eine E-Mail, noch ein Fax kann man eigenhändig unterschreiben.

Somit sind auch mündliche Kündigungen, die man z.B. im Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausspricht oder ankündigt, nicht wirksam, wenn nicht eine schriftliche Kündigung folgt.

3. Wann gilt eine schriftliche Kündigung als zugestellt?

Unter der Zustellung versteht man meist den Zeitpunkt, in dem ein Einschreiben in den Briefkasten geworfen worden ist und der Postbote diesen Zeitpunkt protokolliert. Aus der Tatsache, dass und wann ein Brief zugestellt wurde, geht noch nicht hervor, dass der Brief mit der Kündigung auch zugegangen ist. Für den Beginn der Kündigungsfrist oder der 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage ist aber nicht die Zustellung ausschlaggebend.

Zeitpunkt des Zugangs löst Fristen aus

Gem. § 130 Abs. 1 BGB ist es für das Wirksamwerden der Kündigung erforderlich, dass diese dem Empfänger zugegangen ist. Der Zugang setzt voraus, dass zum einen das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, und, wann zum anderen, unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Empfänger das Schreiben zur Kenntnis nehmen konnte.

Mit in den Machtbereich gelangen meint man nichts anderes als die Zustellung oder den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers. Die Möglichkeit der gewöhnlichen Kenntnisnahme ist schon etwas schwieriger zu verstehen. Es kommt tatsächlich aber nicht darauf an, ob oder wann der Empfänger die Kündigung liest. Es kommt aber darauf an, wann der Empfänger z.B. mit dem Postboten „unter gewöhnlichen Umständen“ rechnet.

Keinen starren Richtwerk für Kenntnisnahme

Wirft man den Brief abends in den Briefkasten der Firma ein, wird der Zugang erst am nächsten Morgen bzw. nächsten Werktag angenommen. Wirft der Arbeitgeber die Kündigung um 18 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein und wird die Post normalerweise bis spätestens 14 Uhr in diesem Zustellbezirk zugestellt, kann man damit rechnen, dass auch hier der Zugang erst am nächsten Tag und nicht um 18 Uhr zum Zeitpunkt des Einwurfs stattfindet.

Nach dem Zeitpunkt, an dem normalerweise mit der Postzustellung zu rechnen ist, schaut man meist auch nicht mehr in den Briefkasten. Für den Zeitraum der gewöhnlichen Kenntnisnahme gibt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen festen Richtwert. Es wird darauf ankommen, wann meistens mit der Zustellung durch den Postboten zu rechnen ist.

4. Kann eine Kündigung per Post erfolgen?

Kündigungsschreiben können persönlich übergeben oder per Post gesendet werden. Bei der Zustellung per Post hat man die Wahl zwischen der normalen Briefpost und diversen Arten von Einschreiben. Problematisch an der normalen Briefpost bzw. dem einfachen Brief ist, dass der Kündigende keinen Nachweis über die Zustellung bekommt.

Zustellung per Einwurf-Einschreiben

Bei der Versendung mit einem Einwurf-Einschreiben hat der Absender einen Nachweis, wann der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist. Dies gilt als starkes Indiz für den Zugang. Jedoch ist es kein Vollbeweis, da nicht bewiesen werden kann, was tatsächlich in dem Umschlag war.

Zustellung per Einschreiben mit Rückschein

Bei einem Einschreiben mit Rückschein erhält man als Absender den Rückschein mit der Unterschrift des Empfängers und der Dokumentation des Datums und der Uhrzeit. Ist jedoch niemand an der Empfänger-Adresse erreichbar, muss der Empfänger das Einschreiben in einer Filiale abholen. Damit ist aber die Kündigung nicht zugegangen.

Holt der Empfänger das Einschreiben bewusst gar nicht oder erst gegen Ende der Aufbewahrungsfrist auf, gilt die Kündigung entweder erst dann als zugegangen oder als überhaupt nicht erfolgt. Eine solche bewusste Vereitelung des Zugangs kann allerdings als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Die Kündigung gilt dann trotzdem als zugegangen.

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5. Wie kann die Kündigung rechtssicher zugestellt werden?

Möchte man die Probleme mit dem Zugang oder der Vereitelung des Zugangs umgehen, kann man eine Kündigung entweder per Boten oder durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Der Bote muss kein professioneller Dienstleister sein. Im Beisein des Boten wird das Kündigungsschreiben unterschrieben und in den Briefumschlag gesteckt. Der Bote weiß nun, welches Schreiben in dem Briefumschlag steckt.

Der Bote kann dann die Zustellung in den Briefkasten oder den Zugang an den Empfänger persönlich dokumentieren. Bei der Zustellung an den Briefkasten gilt aber auch in diesem Fall der Zugang erst z.B. am nächsten Tag oder zum gewöhnlichen Zeitpunkt, an dem ein Postbote sonstige Briefe zustellt.

Eine Zustellung kann auch über den Gerichtsvollzieher geschehen, der ebenfalls protokolliert, wann er welches Schreiben entweder in den Briefkasten einwirft oder dem Empfänger persönlich übergibt.

6. Wer muss den Zugang der Kündigung beweisen?

Derjenige, der die Kündigung ausspricht, muss beweisen, dass sein Kündigungsschreiben beim Empfänger angekommen ist und wann dies passiert ist. Wenn also der Arbeitnehmer bestreitet, eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten zu haben, muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen.

7. Kann der Chef die Kündigung ablehnen?

Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Die Kündigung ist dabei ein Gestaltungsrecht, das eine Partei des Arbeitsvertrages ohne Zustimmung der anderen Partei ausüben kann. Eine Kündigung muss man daher für ihre Wirksamkeit weder annehmen, noch kann man diese ablehnen. Ist die Kündigung zugegangen und ist die Schriftform gewahrt, ist die Kündigung wirksam.

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