Arbeitnehmer können mit der Elternzeit die Möglichkeit nutzen sich um ihr Kind zu kümmern und dabei ihren Arbeitsplatz zu behalten. Für den Arbeitgeber kann dies allerdings zu Problemen führen, da dadurch ein Mitarbeiter, möglicherweise auf einer wichtigen Position, kurzfristig ausfällt.

Kündigung vor Elternzeit

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Der Arbeitgeber könnte den Arbeitnehmer entlassen und stattdessen jemand anderen einstellen, um die Elternzeit zu umgehen. Doch darf der Arbeitgeber das?

Lesen Sie in diesem Beitrag, was es mit dem Kündigungsschutz vor der Elternzeit auf sich hat und warum eine Kündigung vor Elternzeit für den Arbeitgeber meistens schwierig bis unmöglich ist.

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1. Die Elternzeit

Die Elternzeit ist ein Instrument um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken. Eltern können somit ihren Arbeitsplatz behalten und sich trotzdem eine Auszeit von ihrem Beruf nehmen um sich um ihr Kind zu kümmern.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich um das eigene Kind handelt, da die Elternzeit auch für die Kinder des Ehe- und Lebenspartners möglich ist, oder auch für Adoptivkinder oder Vollzeitpflege-Kinder.

Um die Elternzeit in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitnehmer, egal ob Vater oder Mutter, bis sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit dies seinem Arbeitgeber mitteilen. Es handelt sich bei der Inanspruchnahme der Elternzeit um ein sog. Gestaltungsrecht.

Das heißt, die Elternzeit ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

Die Elternzeit ist unabhängig vom Elterngeld und dessen Bezug, auch wenn beide Begriffe eine begriffliche Nähe aufweisen und im gleichen Gesetz geregelt sind. Somit ist es nicht notwendig Elterngeld zu beziehen um die Elternzeit in Anspruch nehmen zu können.

Die Dauer der Elternzeit beträgt maximal 36 Monate. Dieser Zeitraum kann komplett von der Geburt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Es ist aber auch möglich sich einen Anteil von bis zu 24 Monate hiervon aufzusparen und diesen Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes erneut zu beanspruchen.

Der Beginn der Elternzeit ist frühestens der ärztlich errechnete Termin der Geburt des Kindes – egal ob das Kind früher geboren wird oder später.

2. Der Kündigungsschutz vor der Elternzeit

Der Elternteil, der die Elternzeit für sich beansprucht, genießt vor und während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz vor der Elternzeit soll für den Arbeitnehmer seine Entscheidungsfreiheit sichern.

Dies hat den folgenden Grund: die Elternzeit bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Der Kündigungsschutz beträgt aber 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Teilt der Arbeitnehmer also den Beginn der Elternzeit tatsächlich 7 oder 8 Wochen vorher mit, gilt bereits mit der Mitteilung der Elternzeit der besondere Kündigungsschutz.

Elternzeit nicht zu früh ankündigen!

Teilt man hingegen weit vor dem Beginn der Elternzeit (mehr als 8 Wochen) seinem Arbeitgeber mit, dass man die Elternzeit in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch nehmen will, besteht noch kein besonderer Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber könnte dann dem Arbeitnehmer kündigen und den Zeitpunkt sogar in den 8-wöchigen Schutzzeitraum vor der Elternzeit verlagern. In diesem Fall wäre der besondere Kündigungsschutz vor der Elternzeit noch nicht anwendbar.

Es ist daher ratsam die Pläne der Elternzeit erst in dem gesetzlichen Schutzzeitraum dem Arbeitgeber mitzuteilen, da der Arbeitgeber sonst kündigen könnte.

Das Maßregelungsverbot: Keine Kündigung als Revanche für Elternzeit

Allerdings wäre eine solche Kündigung, sozusagen als Revanche für die Elternzeit, vermutlich vor dem Arbeitsgericht nicht haltbar. Hier könnte nämlich das sogenannte Maßregelungserbot des § 612a BGB greifen.

Dies soll Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Maßnahmen des Arbeitgebers, in etwa Kündigungen, schützen, wenn Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Rechte geltend machen. Wenn die Elternzeit also einem Arbeitnehmer zusteht und er diese in der richtigen Form seinem Arbeitgeber mitteilt (Textform beachten!), darf der Arbeitgeber nicht als Revanche kündigen.

Mutterschutz und Elternzeit

Besonderheiten gelten hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes der Mutter.

Schwangere Frauen und Mütter sind durch die Regelung des Mutterschutzes bereits vor einer Elternzeit aufgrund der Umstände der Schwangerschaft rechtlich besonders geschützt. Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung (Schutzfrist) genießen Mütter ebenso ein Sonderkündigungsrecht.

Wenn Mütter also direkt an die Mutterschutzfrist anschließend Elternzeit in Anspruch nehmen, unterliegen schwangere Frauen und Mütter von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit nahtlos einem Sonderkündigungsrecht.

3. Wann trotz Kündigungsschutz gekündigt werden darf

Allerdings hat der besondere Kündigungsschutz auch Grenzen. Liegen etwa besondere persönliche Gründe vor, weswegen ein Arbeitgeber zur (außerordentlichen) Kündigung berechtigt ist, kann durchaus auch eine Kündigung während oder vor der Elternzeit berechtigt sein.

Hierfür sieht das einschlägige BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ein besonderes Verfahren vor. Ähnlich wie bei Kündigung von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen oder Menschen mit einer Schwerbehinderung, muss vor dem Ausspruch der Kündigung ein behördlicher Weg vom Arbeitgeber eingeschlagen werden um eine Zustimmung zur Kündigung zu erhalten.

Der Antrag auf Kündigung ist dafür der im jeweiligen Bundesland für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde vorzulegen und zu begründen. Diese Behörde entscheidet dann anhand der dargelegten Gründe, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

Kündigungsgründe vor und während der Elternzeit

Die Gründe für eine Kündigung trotz des besonderen Kündigungsschutzes wiegen meistens schwer. Als betriebsbedingter Grund kommt z.B. die Insolvenz des Arbeitgebers in Frage oder die (Teil-)Schließung des Betriebs bzw. der Abteilung.

Kann der Arbeitnehmer dann z.B. in keiner anderen Abteilung eingesetzt werden, kann eine Kündigung rechtmäßig sein. Es kommen aber auch Gründe in Frage, die in der Person des Arbeitnehmers liegen.

Dazu gehören schwerwiegende Verstöße gegen den Arbeitsvertrag und die sich daraus ergebende Pflichten. Ebenso schwere Straftaten des Arbeitnehmers können vor und während der Elternzeit zu einer Rechtmäßigkeit der Kündigung führen.

Es sei aber darauf hingewiesen, dass es sich um schwere Verfehlungen des Arbeitnehmers handeln muss, die eine Kündigung rechtfertigen könnte!

4. Praktische Tipps

  • Arbeitnehmer müssen bei der Mitteilung der Elternzeit die Schriftform waren. E-Mail oder Fax sind in diesen Fällen nicht zulässig!
  • Die Elternzeit beträgt maximal 36 Monate.
  • Die Elternzeit kann vor oder nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
  • Elternzeit und Elterngeld sind unabhängig voneinander.
  • Die Mitteilung über die Elternzeit sollte frühestens 8, spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber übermittelt werden. Sonst droht eine Lücke bei dem Kündigungsschutz.
  • Der besondere Kündigungsschutz beginnt 8 Wochen vor der Elternzeit und dauert bis zu deren Ende.
  • Der besondere Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer unkündbar sind. In bestimmten Fällen können Arbeitnehmer trotzdem gekündigt werden.
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