Resturlaub Kündigung

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Sie haben als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt. Nun möchten Sie wissen, was mit Ihrem noch bestehenden Resturlaub im Falle einer Kündigung geschieht.

Müssen Sie verbleibenden Resturlaub nehmen, wird er ausgezahlt? Und was passiert mit dem Resturlaub im Falle einer Freistellung? Wir geben Ihnen Antworten auf diese und weitere Fragen.

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Was geschieht mit dem Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nach einer Kündigung verpflichtet, noch verbleibende Urlaubstage zu nehmen. Das bedeutet, dass Ihr Anspruch auf Urlaub bestehen bleibt, auch wenn Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

Für den Urlaubsanspruch spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gekündigt wurde. Können Sie den Urlaub nicht mehr nehmen, ist der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) verpflichtet, den Urlaub finanziell abzugelten.

Bleibt der Anspruch auf Urlaub über die Kündigung hinaus bestehen, muss der Arbeitgeber ein Urlaubsentgelt bezahlen. Das Urlaubsentgelt ist nicht gleichbedeutend mit dem Urlaubsgeld. Urlaubsgeld wird auch als 14. Monatsgehalt bezeichnet.

Es handelt sich um eine Gratifikation, die freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt wird. Verpflichtend ist Urlaubsgeld nur, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt, beispielsweise auf der Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung.

Im Unterschied dazu handelt es sich beim Urlaubsentgelt um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer während eines Urlaubs weiterhin erhält, auch wenn er während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringt. Das Urlaubsentgelt wird auch dann fällig, wenn ein Urlaubsanspruch besteht und Sie infolge der Kündigung mit sofortiger Wirkung freigestellt werden.

Bei einer Kündigung zum 1. Juli oder zu einem späteren Zeitpunkt steht dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen zu.

Resturlaub bei Kündigung durch den Arbeitnehmer: Warum der Zeitpunkt der Kündigung wichtig ist

Aus wie vielen Tagen Ihr Urlaubsanspruch besteht, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt Ihrer Kündigung ab. Haben Sie in der ersten Jahreshälfte gekündigt, haben Sie einen Anspruch auf anteiligen Urlaub.

Anderes gilt, wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte, also nach dem 1. Juli, gekündigt haben. Dann steht Ihnen der komplette Mindesturlaub zu, wobei der jährliche Urlaubsanspruch 20 Tage beträgt. Voraussetzung in beiden Fallkonstellationen ist, dass Sie mindestens sechs Monate in diesem Unternehmen tätig waren.

Ist das nicht der Fall, gilt auch bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte die anteilige Urlaubsregelung.

Beispiel:

Ausgehend von 20 Urlaubstagen werden bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers zum 31. Mai die anteiligen Urlaubstage wie folgt berechnet:

5 Monate / 12 Monate x 20 Urlaubstage = 8,33 Urlaubstage

Resturlaub bei Kündigung – Auszahlung des Urlaubsentgelts

Einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts haben Sie als Arbeitnehmer dann, wenn Sie Ihren Resturlaub infolge der Kündigung nur noch teilweise oder gar nicht mehr nehmen können, weil die verbleibende Arbeitszeit nicht mehr ausreicht.

Wie hoch das zu zahlende Urlaubsentgelt ausfällt, orientiert sich gemäß § 11 BUrlG an Ihrem durchschnittlichen Gehalt der vergangenen 13 Wochen. In die Berechnung nicht miteinbezogen werden Überstundenzahlungen.

Anderes gilt für Provisionen, die bei der Berechnung des Urlaubsentgelts mit berücksichtigt werden müssen.

Ausgehend von regelmäßigen Arbeitszeiten berechnet sich das Urlaubsentgelt wie folgt:

  1. Wert einer Arbeitswoche = (monatliches Bruttogehalt x 3) / 13
  2. Wert eines Arbeitstages = Wert einer Arbeitswoche / Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage
  3. Auszahlungsbetrag = Wert eines Arbeitstages x Anzahl der Urlaubstage

Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall

Haben Sie nach Ihrer Kündigung noch Resturlaub und erkranken während dieser Zeit, verfallen Ihre Urlaubstage nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Anderes sagt jedoch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Danach ist der Urlaubsanspruch im Falle einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers abzugelten. Das bedeutet, dass ein Urlaubsanspruch, der krankheitsbedingt verfallen ist, bis zu einer Dauer von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht werden können.

Maßgeblich ist die jeweilige vertragliche Regelung zur Urlaubsabgeltung, die jedoch nicht von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und den Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf.

Resturlaub bei Kündigung durch den Arbeitnehmer: Rückzahlung des Urlaubsgeldes?

Im Zusammenhang mit dem Resturlaub bei Kündigung durch den Arbeitnehmer stellt sich außerdem die Frage, ob Sie aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits erhaltenes Urlaubsgeld zurückzahlen müssen oder nicht.

Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Urlaubsgeld um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Gratifikation zurückfordern, nämlich dann, wenn vertraglich eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde.

Gibt es eine solche Regelung nicht, kommt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Anwendung.

Ob und wie viel Sie als Arbeitnehmer zurückzahlen müssen, ist davon abhängig, ob das Urlaubsgeld als einmalige Sonderzahlung ausgezahlt wird oder an genommene Urlaubstage gekoppelt ist.

  • Sind Sie bereits nach neun Monaten aus dem Unternehmen ausgeschieden, müssen Sie ein Viertel des bereits gezahlten Urlaubsgeldes zurückzahlen.
  • Ist das Urlaubsgeld abhängig von bereits genommenen Urlaubstagen, hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, dieses Geld zurückzufordern.

Insoweit sind Rückforderungsansprüche unbedingt auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Sie haben Fragen bezüglich des Resturlaubs bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen?

Kontaktieren Sie uns, damit wir die Rechtslage klären und Sie bezüglich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall beraten können.

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