Bei einer Abmahnung wegen Krankheit sind Sie als Arbeitnehmer zunächst einmal sehr verunsichert. Zu den Problemen um Ihre Gesundheit kommen nun die Sorgen um den möglichen Verlust Ihres Arbeitsplatzes hinzu.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Krankheit erhalten?

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Krankheit erhalten? Rufen Sie an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.

Dabei stellen Sie sich berechtigterweise die Frage, ob eine Abmahnung im Krankheitsfall überhaupt rechtens ist.

Im Prinzip ist vom Arbeitsrecht her Krankheit kein hinreichender Grund für eine Abmahnung.

Erfahren Sie in diesem Beitrag, worauf Sie bei Abmahnung wegen Krankheit achten müssen und wie wir Sie unterstützen können.

Inhalte dieser Seite

1. Darf eine Abmahnung wegen einer Krankmeldung ausgesprochen werden?

Prinzipiell schließt das deutsche Arbeitsrecht Krankheit als alleinigen Grund für eine Abmahnung aus. Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, den Arbeitnehmer auf Verstöße gegen vereinbarte Regeln im Betriebsablauf und Fehlverhalten hinzuweisen.

Krankheit alleine reicht in keinem Fall aus und ist somit kein hinreichender Grund für eine Abmahnung.

Wichtig: Voraussetzung ist, es liegt ein fristgerecht eingereichtes ärztliches Attest für eine Arbeitsunfähigkeit (AU) vor.

2. Wann darf eine Abmahnung bei Krankheit erfolgen?

Eine Abmahnung darf immer dann erfolgen, wenn Sie der Arbeit ohne Krankmeldung fernbleiben oder das Attest zu spät einreichen. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nicht nur rechtens, es droht sogar eine fristlose Kündigung.

Das Recht zur Abmahnung hat der Arbeitgeber auch dann, wenn Sie trotz fristgerechter Krankmeldung und AU-Attest anderweitig einer entsprechenden Beschäftigung nachgehen. Auch in diesem Fall droht eine fristlose Kündigung oder sogar eine Anzeige wegen Betrugs.

Suchen Sie daher auch im Fall einer berechtigten Abmahnung im Krankheitsfall arbeitsrechtlichen Rat, um eine drohende Kündigung im besten Fall noch zu vermeiden.

3. Wie sieht eine Abmahnung im Krankheitsfall aus?

Bei einer Abmahnung muss der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Vorgaben exakt und fehlerfrei umsetzen. Zudem ist er verpflichtet, den konkreten Vorfall und Zeitraum als Grund für die Abmahnung genau zu benennen.

Das kann bei Krankheit die versäumte oder verspätete Krankmeldung und/oder fehlendes Vorlegen des ärztlichen Attests ebenso sein wie Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflicht im Zusammenhang mit der Abmahnung.

  • Bei einer schriftlichen Ausführung muss das Wort „Abmahnung“ deutlich über dem Schreiben stehen.
  • Name sowie Anschrift des Abgemahnten müssen ebenso aufgeführt werden wie
  • Ort, Datum und Uhrzeit des in Frage stehenden Geschehens.

Erfüllt die schriftliche Abmahnung diese Voraussetzungen nicht, ist sie arbeitsrechtlich nicht gültig. Möglich sind übrigens auch mündliche Abmahnungen! In der Regel belassen es Arbeitgeber aber nicht dabei.

4. Wann müssen Sie mit einer Abmahnung im Krankheitsfall rechnen?

Wenn Sie krankheitsbedingt bei der Arbeit fehlen und dies Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, müssen Sie immer mit einer Abmahnung rechnen. Das gilt auch, wenn Sie sich zwar telefonisch krank gemeldet haben, aber kein ärztliches Attest für eine Arbeitsunfähigkeit (AU) vorlegen.

Zudem ist Ihr Arbeitgeber auch dann zu einer Abmahnung berechtigt, wenn Sie die Fristen für das Einreichen des Attests nach den Vorgaben Ihres Arbeitsvertrages nicht einhalten.

Trotz fristgerechter und ordnungsgemäßer Krankmeldung und Attest-Vorlage müssen Sie in jedem Fall mit einer Abmahnung rechnen, wenn Sie anderweitig einer Beschäftigung nachgehen und dies Ihrem Arbeitgeber bekannt wird.

5. Wie wird aus einer Abmahnung bei Krankheit eine Kündigung?

In der Regel wird bei einer erstmaligen Abmahnung bei Krankheit noch keine Kündigung erfolgen. Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber Sie bereits mehrfach wegen nicht oder zu spät gemeldeter Krankheitsfälle abgemahnt hat. In einem solchen Fall müssen Sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Das gilt auch, wenn Sie sich zwar telefonisch rechtzeitig krankmelden, aber jedes Mal kein oder zu spät eingereichtes Attest vorgelegt haben.

Mit einer sofortigen fristlosen Kündigung müssen Sie immer rechnen, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung anderweitig arbeiten gehen.

6. Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung im Fall einer Krankheit?

Wenn Sie im Krankheitsfall abgemahnt werden, hängt das richtige Verhalten von verschiedenen Faktoren ab. In jedem Fall sollten Sie erst einmal ruhig Blut bewahren und nicht übereilt oder emotional spontan auf die Abmahnung reagieren.

Fragen Sie sich, wie Sie auf eine Abmahnung bei Krankheit reagieren sollten? 

Fragen Sie sich, wie Sie auf eine Abmahnung bei Krankheit reagieren sollten? Rufen Sie an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.

Prüfen Sie die Anschuldigungen in der Abmahnung genau und planen Sie dann das weitere Vorgehen.

Ist die Abmahnung berechtigt und droht noch keine fristlose Kündigung, sollten Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber in schriftlicher Form entschuldigen.

Falls in Ihrem Betrieb vorhanden, können Sie auch Kontakt zum Betriebs- oder Personalrat für eine Vermittlung aufnehmen.

Bei unberechtigter Abmahnung oder wenn eine Kündigung droht, sollten Sie in jedem Fall Kontakt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

7. Wie kann mir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in diesem Kontext helfen?

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft in einem ersten Schritt die Abmahnung auf ihre juristische Stichhaltigkeit hin. Ist die Abmahnung unbegründet, wird der Anwalt in Ihrem Auftrag ein Schreiben an Ihren Arbeitgeber aufsetzen und die Abmahnung zurückweisen.

Falls notwendig, vertreten wir Sie bei einer Klage engagiert vor dem Arbeitsgericht. Bei einer berechtigten Abmahnung beraten wir Sie, ob ein juristisches Vorgehen Sinn macht und wie Sie weitere Folgen vermeiden oder abmildern.

Auch bei einer mündlichen Abmahnung unterstützen wir Sie arbeitsrechtlich kompetent.

Nehmen Sie in jedem Fall bei einer Abmahnung wegen Krankheit Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf!

Jetzt kontaktieren

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?

Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.

Jetzt kontaktieren

Bildquellennachweise: Bild 1: © fizkes, Bild 2: © nmann77 / fotolila.com