Befristeter Arbeitsvertrag und die Probezeit – Hinweise vom Anwalt
Der befristete Arbeitsvertrag hat seiner Natur nach ein festgesetztes Ende. Lange Zeit war es deshalb fraglich, ob befristete Arbeitsverträge zusätzlich mit einer Probezeit versehen werden können.
Nach der gängigen Entsprechung der Arbeitsgerichte ist es möglich, auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass man die Probezeit ausdrücklich vereinbaren muss. Wurde eine solche Probezeit nicht vereinbart, läuft das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit an.
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Probezeit im Arbeitsvertrag kommen damit die wichtigsten Kündigungsregelungen während der Probezeit zur Anwendung.
Möchten Sie mehr über die Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag erfahren?
Melden Sie sich gerne bei uns unter: 09431 998 00 50
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt‒mieschala.de.
2. Die Kündigungsfrist in der Probezeit im befristeten Arbeitsververtrag
Bei wirksamer Vereinbarung der Probezeit für ein befristetes Arbeitsverhältnis ist in der Probezeit das befristete Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündbar.
Hinweis: Beachten Sie, dass grundsätzlich die Probezeit nur für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten vereinbart werden kann.
Die verkürzte Kündigungsfrist gilt für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können in der Probezeit im Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen das Arbeitsverhältnis beenden.
3. Befristeter Arbeitsvertrag: Probezeit und schwanger – was gilt?
Der Schutz schwangerer Mitarbeiterinnen wird vom arbeitsrechtlichen Gesetzgeber als überragend wichtiges Rechtsgut angesehen. Das bedeutet, dass Schwangere auch während der Probezeit vor einer Kündigung geschützt sind. Hier wird in befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer vereinbarten Probezeit keine Ausnahme gemacht.
Hinweis: Werden Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis und in der Probezeit schwanger, sind Sie durch die Schwangerschaft unkündbar. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis mit der Schwangerschaft verlängern würde.
Es läuft wie vorgesehen zum festgesetzten Zeitpunkt der Befristung aus. Hier ist am Ende der Befristung kein besonderer Schutz für die Schwangere vorgesehen, weil es sich beim vereinbarten Auslaufen eines Arbeitsverhältnisses nicht um eine Kündigung handelt.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt‒mieschala.de.
4. Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages in der Probezeit
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist genauso wie die Probezeit Vereinbarungssache. Während der Probezeit können die Parteien jederzeit durch geänderte Vertragsbedingungen eine Verlängerung der Befristung im Rahmen der weiteren gesetzlichen Vorschriften vereinbaren.
Es gibt bestimmte Bedingungen, an die eine Befristung von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich geknüpft ist. Sie ist ohne einen sachlichen Grund nur für die Dauer von 2 Jahren möglich. Ein Anschlussverbot schließt eine Befristung unter bestimmten Bedingungen aus, wenn schon einmal ein Arbeitsvertrag bei dem Arbeitgeber vorausging.
Hinweis: Manche Kettenbefristungen können rechtsmissbräuchlich sein.
All diese Fragen sind jedoch unabhängig von der vereinbarten Probezeit. Jedoch könnte eine während der Probezeit verlängerte Befristung darauf schließen lassen, dass die Probezeit als beendet anzusehen ist. Das wäre am einzelnen Fall zu prüfen.
Befristete Arbeitsverträge wie auch Probezeitvereinbarungen sind für sich genommen bereits komplexe arbeitsrechtliche Themen. Kombiniert können sich viele zusätzliche Fragen ergeben. Hier ist ein kompetenter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner für Sie.
Zögern Sie also nicht unsere Hilfe beim Thema befristetes Arbeitsverhältnis und Probezeit in Anspruch zu nehmen.
Über den Autor
Kurt Mieschala ist seit dem Jahr 2000 als selbstständiger Rechtsanwalt in Schwandorf tätig. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der rechtlichen Beratung von Unternehmen und Privatpersonen.
Als zertifizierter Datenschutzauditor (DSA–TÜV) und Datenschutzbeauftragter (TÜV SÜD Akademie) berät er zudem umfassend zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Unternehmen, Arbeitnehmer und Verantwortliche in der IT-Branche vertrauen auf seine rechtssichere und praxisorientierte Beratung, wenn es um Arbeitsrecht, Datenschutz oder IT-Recht geht.
Bildquellennachweis: © Pixelot | Panthermedia
Über uns
Rechtsanwalt Kurt Mieschala ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für IT Recht.
Rechtsanwalt Kurt Mieschala ist außerdem als Datenschutzbeauftragter tätig.
Kontakt
Rechtsanwalt Kurt Mieschala
Friedrich-Ebert-Str. 57
92421 Schwandorf
Unsere Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Service
Copyright 2026 | Kanzleimarketing von WebTiger Pro