Kurzarbeit Informationen für Arbeitnehmer – noch nie haben sich wohl so viele mit dem Thema Kurzarbeit auseinandersetzen müssen. Die Coronakrise und die Folgen für die Wirtschaft stehen für Kurzarbeit in vielen Branchen.
Viele Arbeitnehmer sehen sich erstmalig in ihrem Leben mit der Thematik konfrontiert. Vielleicht geht es Ihnen genauso, und Sie haben viele Fragen zum Thema.
Kurzarbeit und das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld können sehr verunsichern.
Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengestellt.
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1. Was ist Kurzarbeit?
In der Corona-Pandemie gibt es zeitweilig mehr als 1 Million kurzarbeitende Arbeitnehmer in Deutschland. Kurzarbeit wird vor allem als ein Instrument verstanden, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Kommt es in einem Betrieb zu einem erheblichen Arbeitsausfall, wird die vertragsmäßig vereinbarte Arbeitszeit vorübergehend verringert. Für den Arbeitgeber soll sich durch verminderte Personalkosten eine Entlastung ergeben.
Die Arbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld als Leistung der Bundesagentur für Arbeit, das einen Teil des Lohnausfalls durch Kurzarbeit auffängt.
Normalerweise trägt rechtlich gesehen der Arbeitgeber das Risiko der Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers. Er muss die volle Vergütung zahlen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat, auch wenn er in einer bestimmten Situation keine Arbeit für den Arbeitnehmer hat.
Seit 2016 ist die Anordnung von Kurzarbeit auf 12 Monate begrenzt. Es gibt besondere Formen von Kurzarbeit wie beispielsweise das Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe oder das Transfer-Kurzarbeitergeld bei Umstrukturierungen in Betrieben.
Für diese Form von Kurzarbeitergeld gelten teilweise spezielle Regelungen.
Besonders wichtig ist Folgendes bei der Kurzarbeit und den Informationen für Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.
Entweder sehen Tarif- oder Betriebsvereinbarungen die Kurzarbeit vor oder jeder einzelne Arbeitnehmer muss der Kurzarbeit zustimmen.
2. Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld
Während einer Phase von Kurzarbeit zahlt Ihnen der Arbeitgeber nur noch reduzierten oder keinen Lohn mehr. Er zeigt den Arbeitsausfall, der im Einzelfall auch 100 % betragen kann, bei der Bundesagentur für Arbeit an, damit sie Kurzarbeitergeld bekommen.
Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung wie beispielsweise auch das Arbeitslosengeld.
Anders als beim Arbeitslosengeld wird aber das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen und dann vom Arbeitgeber an Sie ausgezahlt. Es kann für eine maximale Zeit von 12 Monaten – mit möglichen Unterbrechungen – bezogen werden.
Ein erheblicher Arbeitsausfall mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird angenommen, wenn in dem Unternehmen mindestens ein Drittel aller Arbeitnehmer davon betroffen sind.
Bis zum 31.12. 2021 reicht es aus, wenn 10% der Beschäftigten im Unternehmen einen Arbeitsausfall verzeichnen. Normalerweise müssen die Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeitergelder der Arbeitnehmer allein tragen.
Bis zum 31.12.2021 werden diese von der Arbeitsagentur erstattet.
Der Regelsatz von Kurzarbeitergeld beträgt: 60% des durch Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben erhalten 67 %.
In der Pandemiekrise wurde mit Geltung bis zum 31. Dezember 2021 das Kurzarbeitergeld auf 70% /77% des ausgefallenen Nettoentgelts erhöht. Dieses erhöhte Kurzarbeitergeld bekommen Sie allerdings erst ab dem 4. Monat in Kurzarbeit.
Ab dem 7. Monat in Kurzarbeit beträgt das Kurzarbeitergeld 80%/87%. Voraussetzung für die Zahlung der erhöhten Kurzarbeitergelder ist, dass Sie in dem betreffenden Bezugsmonat zu 50% Nettoentgelt-Ausfall hatten.
Interessant ist, dass die Bezugsmonate für die erhöhten Gelder nicht aufeinander folgen müssen. Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten sind hier möglich. Die Dreimonatsfrist ist wichtig, weil regelmäßig nach einer Unterbrechung von Kurzarbeit für 3 Monate eine neue Bezugsdauer beginnen würde.
Für die Zahlung von erhöhtem Kurzarbeitergeld bleibt die Dreimonatsfrist außer Acht.
3. Weitere Kurzarbeit Informationen für Arbeitnehmer
Sie dürfen bis zum 31.12.2021 neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld einen Minijob (450-Euro-Job) ausüben. Dieser bleibt anrechnungsfrei.
Haben Sie bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit ausgeübt, bleibt diese ebenfalls unberücksichtigt. Anders sieht es aus, wenn Sie die Nebentätigkeit erst aufnehmen, nachdem Sie bereits Kurzarbeitergeld beziehen.
In diesem Fall wird der Nebenverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Die Lohnersatzleistung Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings kann sie sich über den sogenannten Progressionsvorbehalt auf die Einkommensteuer auswirken und den Steuersatz für Sie erhöhen.
Beziehen Sie im Kalenderjahr mehr als 410 EUR Kurzarbeitergeld, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Es kann in diesem Zusammenhang zu Nachforderungen oder auch zu Erstattungen bei der Jahres-Einkommensteuer kommen.
Hier kommt es ganz auf die individuellen steuerlichen Voraussetzungen an. Deshalb lohnt sich eine Überprüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihren individuellen Fall einschätzen und Sie entsprechend beraten.
4. Kurzarbeit und anwaltliche Beratung
Schon in normalen Zeiten ist die Kurzarbeit in ein komplexes Verfahren eingebettet, wenn es um die Lohnersatzleistungen von der Bundesagentur geht.
Während der Coronakrise sind von politischer Seite her bestimmte Erleichterungen beschlossen werden, die die Situation von Arbeitnehmern und Unternehmen verbessern.
Diese Situation trägt auf Arbeitnehmer und auf Arbeitgeberseite aber auch zur Verunsicherung bei. Da die Kurzarbeit inzwischen auch Branchen erfasst, die vorher niemals etwas damit zu tun hatten, wissen viele Arbeitnehmer nicht, welche Rechte und Pflichten Sie gegenüber der Arbeitsagentur haben.
Wussten Sie zum Beispiel, dass die Agentur Ihnen ein Zweitarbeitsverhältnis anbieten darf und Sie unter Umständen verpflichtet sind, dieses andere Arbeitsverhältnis anzutreten?
Auch was die interne Organisation von Kurzarbeit in Unternehmen und die arbeitsrechtlichen Pflichten angeht, kommt es in diesem Zusammenhang häufig zu Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Führungskräften.
Außerdem ist Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor allem davon abhängig, dass die Arbeitgeber bei der Anzeige von Kurzarbeit alles richtig macht. Es ist also sinnvoll, wenn Sie zum Thema Kurzarbeit auch Informationen für Arbeitnehmer nutzen können.
Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich zu Kurzarbeit beraten, um Ihre rechtlichen Interessen in dieser schwierigen Arbeitssituation zu wahren.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.
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