Viele Arbeitnehmer träumen davon weniger zu arbeiten. Indem sie Teilzeit beantragen, wollen sie mehr Zeit für ihre Familie und für eigene Interessen haben. Sie sind dafür auch gerne bereit, auf Teile ihres Einkommens zu verzichten.
Dass der Wunsch nicht unerfüllt bleiben muss, zeigt ein Blick in die Statistik. Nach Angaben der Bundesregierung hat die Zahl der Teilzeitbeschäftigten im Zeitraum zwischen 1991 und 2018 um 14,3 % zugenommen – Tendenz weiter steigend.
Zwar werden solche Überlegungen nicht in allen Unternehmen gerne gesehen, aber als Arbeitnehmer – auch als Führungskraft – haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, in Teilzeit arbeiten zu können.
Dabei müssen Sie sich nicht zwingend beispielsweise auf familiäre oder andere wichtige Gründe berufen.
Die Einzelheiten dazu regelt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Verträge bzw. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
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1. Teilzeit beantragen: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
In § 8 TzBfG sind die wesentlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Teilzeit niedergelegt. Arbeitnehmer, die kürzer treten wollen und deshalb Teilzeit beantragen, müssen
- mindestens sechs Monate in ihrem Unternehmen arbeiten und
- in einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern (ohne Auszubildende) angestellt sein.
Außerdem muss der Teilzeitantrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit gestellt werden, damit für das Unternehmen genügend Zeit bleibt, Details zu regeln und gegebenenfalls für einen Ersatz sorgen zu können, der die wegfallenden Arbeitsstunden auffängt.
2. Gibt es eine Mindeststundenzahl für die Teilzeit?
Eine Mindeststundenzahl für die Teilzeit schreibt das Gesetz nicht vor. Ob 30, 20 oder 10 Stunden wöchentlich – Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt es freigestellt, wie sie sich einigen und entsprechend den Arbeitsvertrag gestalten. So kann der Arbeitnehmer zum Beispiel Vorschläge für die Stundenzahl machen und wie er seine Arbeitszeit in Zukunft verteilen will. Eine besondere Begründung muss er nicht angeben.
Der Wunsch nach Teilzeit tritt in dem vom Arbeitnehmer gewählten Umfang in Kraft, wenn das Unternehmen den Vorschlag nicht spätestens einen Monat vor dem beschlossenen Termin ablehnt.
Dies muss in Schriftform geschehen. Ein mündlicher Widerspruch oder eine E-Mail reichen in diesem Fall nicht aus.
Macht der Arbeitnehmer jedoch keine Angaben, kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und nach eigenem Ermessen entscheiden.
Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsumfang bereits einmal gesenkt, kann er diesen frühestens nach zwei Jahren weiter verringern. Diese Frist muss auch eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber ein Gesuch auf Teilzeit aus wirksamen betrieblichen Gründen abgelehnt hat.
Wichtiger Hinweis: Auch als Teilzeitbeschäftigter sind Sie Vollzeitbeschäftigten arbeitsrechtlich gleichgestellt. Das heißt, Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf die gleiche Bezahlung und sonstige Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, natürlich nur anteilig entsprechend der geringeren Arbeitszeit.
3. Kann der Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch ablehnen?
Wenn Sie Teilzeit beantragen und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss Ihr Vorgesetzter auf jeden Fall mit Ihnen verhandeln.
Eine unbegründete Ablehnung von Seiten des Unternehmens ist unzulässig.
Es kann jedoch triftige betriebliche Gründe geben, die Ihrem Wunsch berechtigt entgegenstehen. Diese Gründe sind zum Beispiel:
- eine starke Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation
- eine starke Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe
- eine Gefährdung der Sicherheit im Betrieb
- ein unverhältnismäßig hoher Kostenaufwand für das Unternehmen
4. Wie sieht ein Antrag auf Teilzeit aus?
Eine bestimmte Form, wie Sie Teilzeit beantragen, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Sie können dies in einem Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung tun oder auch ein formfreies Schreiben verfassen. Dabei ist aber immer zu bedenken, dass mündliche Absprachen unter vier Augen nur wenig Beweiskraft haben, wenn es später zu Unstimmigkeiten kommen sollte.
Deshalb ist ein schriftlicher Antrag empfehlenswerter als ein mündlicher.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie einen entsprechenden Text formulieren sollen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Teilzeit beantragen: Nutzen Sie die Beratung durch einen Anwalt
Sie haben sich für ein Arbeiten in Teilzeit entschieden, sind sich aber unsicher, wie Sie vorgehen sollen, um Ihren Arbeitgeber positiv zu stimmen? Oder Sie haben bereits einen Antrag gestellt, der aber aus vielleicht nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt wurde?
Dann sollten Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Schwandorf unterstütze und berate ich Sie kompetent zu allen Fragen rund um das Thema Teilzeit und Brückenteilzeit.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.
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