Arbeitnehmer fragen sich häufig, was mit ihren angesammelten Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden nach einer Kündigung passiert. Nicht immer sind für Überstunden Vergütungen vorgesehen oder die Möglichkeit diese als Freizeitausgleich „abzufeiern“.

Überstunden nach Kündigung

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Wir zeigen Arbeitnehmern in diesem Beitrag was sie im Hinblick auf Überstunden nach einer Kündigung beachten müssen und wie die Ansprüche geltend gemacht werden können.

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1. Müssen Überstunden immer vergütet werden?

Da bei einer Verdachtskündigung eben nur auf einen Verdacht hin gekündigt wird, sind solche Kündigungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht unproblematisch. Einerseits können Verdachtskündigungen immer einen Arbeitnehmer treffen, der tatsächlich die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung oder Straftat gar nicht begangen hat. Deshalb treffen den Arbeitgeber bei einer Verdachtskündigung z.B. besondere Aufklärungsbemühungen und es muss eine Anhörung des beschuldigten Arbeitnehmers stattfinden, damit diese Form der Kündigung nicht für den Arbeitnehmer „unfair“ ist.

Andererseits sind Arbeitgeber meist private Unternehmen und können Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen entlassen. Auch wenn Verdachtskündigungen immer Unschuldige treffen können, muss man bedenken, dass dem (privaten) Arbeitgeber nur bestimmte Mittel zur Verfügung stehen einen Verdacht aufklären zu können.

Deshalb muss der Verdacht eine gewisse Qualität erreichen, damit objektiv davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer die Tat auch begangen hat. Die Verdachtskündigung ist überhaupt nur deshalb möglich, weil bereits der erhebliche Verdacht das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstören kann.

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2. Wann scheidet eine Vergütung der Überstunden aus?

Es ist aber auch möglich, dass die Überstunden weder vergütet noch als Freizeit ausgeglichen werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es eine dementsprechende Vereinbarung gibt oder der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Anzahl von Überstunden verpflichtet ist. Ob solche Klauseln mit einer bestimmten zu leistenden Anzahl von Überstunden rechtmäßig sind, ist umstritten.

Ein Ausgleich von Überstunden scheidet häufig bei Führungspersonal oder Topverdienern aus. Hier wird aufgrund des höheren Verdienstes oft davon ausgegangen, dass Überstunden von diesem Personenkreis geleistet werden. In der Regel enthalten die Arbeitsverträge dazu keine Klauseln, so dass eine Vergütung oder ein Freizeitausgleich nicht stattfindet.

War der Vorgesetzte oder Arbeitgeber mit den Überstunden nicht einverstanden oder wurden die Überstunden nicht anerkannt, dann scheidet ebenfalls ein Ausgleich aus.

Überstunden belegen

Damit Überstunden überhaupt ausgeglichen oder vergütet werden können, müssen die Überstunden tatsächlich geleistet worden sein. Außerdem ist es sinnvoll die angefallenen Überstunden auch dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn man sie etwa im Arbeitszeitkonto vermerkt.

Denn Überstunden und der Vergütungsanspruch werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts meist nur dann anerkannt, wenn sie entweder direkt angeordnet worden sind, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig gewesen sind.

Wurden die Überstunden etwa jeden Monat erfasst, hat sie der Arbeitgeber zumindest geduldet, auch wenn die Überstunden nicht angeordnet worden sind.

3. Was geschieht mit den Überstunden bei einer Kündigung?

Wird das Arbeitsverhältnis nun durch eine Kündigung beendet, egal ob diese durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird, lohnt sich ein Blick auf die angefallenen Überstunden. Bei einer ordentlichen Kündigung ist meist genug Zeit vorhanden, um während der Kündigungsfrist die Überstunden als Freizeitausgleich abzufeiern. Ist dies betriebsbedingt nicht möglich oder sind am Ende der Kündigungsfrist noch Überstunden übrig, dann müssten die Überstunden vergütet werden.

Überstunden und Freistellung

Legt der Arbeitgeber auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist keinen Wert mehr, kommt eine Freistellung in Frage. Infolge der Freistellung muss der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen, bekommt aber weiterhin seinen Lohn bzw. sein Gehalt. Bei der Freistellung kann der Arbeitgeber die Überstunden und den möglichen noch vorhandenen Urlaubsanspruch anrechnen.

Dies wird in dem Schreiben, mit dem der Arbeitnehmer freigestellt wird, besonders hervorgehoben. Dies kann z.B. wie folgt lauten: „Freistellung unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche und Freizeitausgleichsansprüche wegen Überstunden“.

Da man nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss, werden somit die Überstunden verbraucht. Sollten am Ende noch Überstunden übrig sein, würden diese ebenso vergütet.

Überstunden bei fristloser Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Somit ist ein Ausgleich von Überstunden nicht mehr durch einen Freizeitausgleich möglich. Auch noch vorhandener Urlaub kann in solchen Fällen nicht mehr genommen werden. Daher ist in beiden Fällen nur noch eine Abgeltung über eine entsprechende Vergütung möglich.

4. Überstunden-Ausgleich in Geld – Wie hoch ist die Vergütung einer Überstunde?

Falls die angefallenen und anerkannten Überstunden nur durch Vergütung ausgeglichen werden können, muss der Brutto-Stundenlohn ermittelt werden. Dies fällt in aller Regel in die Pflicht des Arbeitgebers zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses. Wollen Arbeitnehmer trotzdem den Brutto-Stundenlohn ermitteln, ist wie folgt vorzugehen:

  • Der Brutto-Monatslohn ist mit drei zu multiplizieren.
  • Dieses Ergebnis ist durch 13 Wochen zu teilen. Nun hat man den Wochen-Arbeitslohn.
  • Dieser Wochen-Arbeitslohn ist durch die wöchentliche Arbeitszeit zu teilen.

Dazu ein Beispiel:

Bruttomonatslohn 3.000 Euro, wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden

Wochen-Arbeitslohn: 3.000 x 3 : 13 = 692,31 Euro

Stunden-Arbeitslohn: 692,31 : 40 = 17,31 Euro

5. Können Überstunden nach einer Kündigung auch verfallen?

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen die Überstunden nicht automatisch. Der Arbeitgeber müsste die Überstunden am Ende mit der letzten Lohn-/Gehaltsmitteilung abrechnen.

Rechnet der Arbeitgeber die Überstunden jedoch nicht ab, sollten sich Arbeitnehmer nicht allzu viel Zeit lassen die Vergütung der Überstunden geltend zu machen. Viele Arbeitsverträge und auch Tarifverträge sehen sog. Ausschlussklauseln.

Arbeitnehmer sollten auf die Ausschlussfristen achten!

Nur während der dort gesetzten Frist können Ansprüche, wie etwa die Überstundenvergütung, durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Überschreitet man diese Fristen, sind die Überstunden verfallen und der Anspruch auf die Vergütung ausgeschlossen.

Überstundenvergütung vor dem Arbeitsgericht einklagen

Arbeitnehmer sollten die Überstundenvergütung in jedem Fall schriftlich geltend machen. Reagiert der Arbeitgeber hierauf nicht oder weigert sich damit die Überstunden zu vergüten, kann man die Vergütung auch vor dem Arbeitsgericht einklagen. In einem solchen Verfahren droht kein Verfall der Überstunden.

6. Achtung vor Ausgleichserklärungen!

Es kann vorkommen, dass Arbeitgeber am Ende des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine sog. Ausgleichsquittung vorlegen. Mit einem solchen Schriftstück erklärt der Arbeitnehmer, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten sind. Oft werden solche Erklärungen auch im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen vorbereitet.

Wenn Arbeitnehmer eine solche Erklärung abgeben bzw. unterschreiben, dann verzichten sie auf die Überstundenvergütung. Solche Erklärungen sind im Nachhinein meistens nicht mehr angreifbar oder anfechtbar.

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Bildquellennachweis: Elnur_| Panthermedia