Regelungen zu einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag sind heute häufig zu finden. Doch müssen diese Klauseln in Arbeitsverträgen bestimmten Voraussetzungen entsprechen oder kommen gar nicht erst zur Anwendung.

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

Haben Sie noch Fragen zu Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag? Bitte melden Sie sich gleich bei uns. Rufen Sie uns an unter 09431 – 998 00 50.

Was sie zu Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag wissen müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

Inhalte der Seite

1. Was sind Vertragsstrafen?

Vertragsstrafen sind Strafregelungen mit denen sich der Arbeitgeber vor einem bestimmten Verhalten seines Arbeitnehmers schützen will. Wurde ein Verhalten, welches unter die Vertragsstrafen-Klausel fällt durch den Arbeitnehmer verwirklicht, dann muss die dort vereinbarte Strafe vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlt werden.

Dabei spielt es für die Zahlung der Geldsumme keine Rolle, ob die vereinbarten Vertragspflichten schuldhaft – vorsätzlich – oder fahrlässig nicht eingehalten wurden.

Klauseln über Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen haben zwei konkrete Aufgaben:

  • Sie erzeugen Druck. Der Arbeitnehmer verspricht nicht nur ein bestimmtes Verhalten, sondern auch eine konkrete Strafe. Durch die Strafzahlung wird der besondere Druck erst erzeugt, da ohne die Vertragsstrafe ein Verstoß gegen das versprochene Verhalten praktisch ohne Konsequenzen bleiben würde.
  • Für den Arbeitgeber sind Vertragsstrafen die einfache Möglichkeit einen möglichen Schaden schnell und effektiv auszugleichen. Ein ansonsten gebotener Ausgleich des Schadens ist häufig rechtlich nur schwer oder gar nicht möglich.
Jetzt kontaktieren

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?

Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.

Jetzt kontaktieren

2. Was sind Beispiele für Vertragsstrafen?

Klauseln über Vertragsstrafen stellen zumeist für konkrete Handlungen des Arbeitnehmers eine Regelung auf, die dieser zu beachten hat. Bei einem zuwiderlaufenden Verhalten, welches gegen diese Regelung verstößt, muss der Arbeitnehmer die vereinbarte Strafe zahlen. Möglich ist auch die Höhe der zu zahlenden Strafe in das Ermessen des Arbeitgebers zu stellen, wobei eine Höchstgrenze vereinbart sein muss.

Beispiele für typische Vertragsstrafen:

  • Nichtantritt der Arbeit
  • Verspäteter Arbeitsbeginn
  • Verstoß gegen nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Pflichten zur Herausgabe von Firmeneigentum
  • Verschwiegenheit in Bezug auf Firmengeheimnisse
  • Verstoß gegen Verbot einer Nebentätigkeit
  • Verstoß gegen Regelungen zur Krankmeldung/ Melden einer Arbeitsunfähigkeit
  • Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Warum gibt es überhaupt Vertragsstrafen?

Eine sehr häufige Klausel zu Vertragsstrafen betrifft das Nichtantreten der Arbeit. Zwar kann der Arbeitgeber eine Klage einreichen, die den Arbeitnehmer zum Antritt der Arbeit verpflichten soll. Allerdings kann ein solches Urteil nicht vollstreckt werden, da die Regelung in § 888 Abs. 3 ZPO eine solche Vollstreckung verbietet. Es wäre in der Realität auch kaum möglich einen Arbeitnehmer zum Arbeitsantritt mittels Gerichtsvollzieher zu zwingen.

Um dem Arbeitgeber aber trotzdem eine einfache und effektive Möglichkeit zu geben sich die vereinbarte Arbeitskraft zu sichern, kann auf Regelungen zu Vertragsstrafen zurückgegriffen werden. Dies liegt auch im nachvollziehbaren Interesse des Arbeitgebers, damit dieser mit der Arbeitskraft des Arbeitnehmers planen kann.

Kommt es nämlich durch das Fernbleiben des Arbeitnehmers z.B. zu einem Produktionsausfall oder muss der Arbeitgeber dort einen anderen Arbeitnehmer einsetzen, entsteht meist ein wirtschaftlicher Schaden. Dieser Schaden kann zwar mittels Schadensersatzklage geltend gemacht werden, jedoch sind die Hürden hierfür hoch und der Schaden ist meist auch kaum nachweisbar.

Hatte der z.B. neu eingestellte Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 14 Tagen und erscheint nicht zum vereinbarten Arbeitsantritt, wäre die Stelle des Arbeitnehmers unbesetzt. Hierfür muss der Arbeitgeber für Ersatz sorgen. Eine Vertragsstrafe von einem halben Monatsgehalt kann als Vertragsstrafe für einen solchen Fall als angemessen gelten.

4. Wann ist eine Vertragsstrafe rechtmäßig?

Zwar haben die Arbeitsgerichte Klauseln zu Vertragsstrafen grundsätzlich für zulässig erachtet, es kommt aber immer auf die Ausgestaltung dieser Klauseln an. Ähnlich wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Klauseln zu Vertragsstrafen angemessen, bestimmt, klar und verständlich sein. Außerdem muss es ein nachweisbares wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers geben.

Angemessenheit

Die Klauseln zu den vereinbarten Vertragsstrafen müssen angemessen sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Angemessen sind die Klauseln, wenn der Arbeitgeber nicht „übersichert“ ist, also die Vertragsstrafe nicht so hoch ist, dass der Arbeitgeber über den eigentlichen Zweck oder Schaden hinaus abgesichert ist.

Hinsichtlich der Angemessenheit gibt es keine allgemeine Regel, wann die Vertragsstrafe unangemessen ist. Die Strafen müssen regelmäßig an dem jeweiligen Sachverhalt gemessen werden und diese Einzelfallentscheidung muss im Zweifel der Prüfung durch das Arbeitsgericht standhalten.

In unserem Beispiel, der neu eingestellte Arbeitnehmer, der nicht zum Arbeitsantritt erscheint, ist eine Vertragsstrafe in der Höhe eines halben Monatsgehalts angemessen, da die Kündigungsfrist ebenfalls einen halben Monat bzw. 14 Tage beträgt. Eine Vertragsstrafe von einem ganzen Monatsgehalt wäre allerdings unangemessen.

Unangemessen sind auch solche Vertragsstrafen, die jedes Fehlverhalten sanktionieren, wenngleich gar kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Droht allerdings ein erheblicher Schaden durch die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers, ist die Klausel auch angemessen. Das wirtschaftliche Interesse kann für Klauseln bestehen, die z.B. gegen einen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot oder Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten sanktionieren sollen.

Keine überraschende Klausel

In einem Arbeitsvertrag müssen die Klauseln zu Vertragsstrafen klar erkannt werden können. „Verstecken“ sich Klauseln in langen Absätzen ohne, dass man klar erkennen kann, dass es sich um Vertragsstrafen handelt, sind solche Klauseln überraschend und damit unzulässig.

Vertragsstrafen gehören somit nicht in das berühmte „Kleingedruckte“. Zu empfehlen sind klare und z.B. mit dem Wort „Vertragsstrafen“ überschriebene Abschnitte.

Bestimmtheit, Klarheit und Verständlichkeit

Aus dem Bestimmtheitsgebot und dem Transparenzgebot ergibt sich, dass die Klauseln klar und verständlich formuliert sein müssen. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, wann welches Verhalten zu welcher Strafe führt. Das Verhalten, welches sanktioniert werden soll, muss im Arbeitsvertrag klar und verständlich genannt werden. Auch die zu erwartende Vertragsstrafe muss konkret genannt werden.

Diese Anforderungen erfüllen Formulierungen wie „gravierende Vertragsverstöße“ oder ein „schuldhaftes vertragswidriges Verhalten“ nicht. Hier kann nämlich der Arbeitnehmer nicht erkennen, welches Verhalten genau damit gemeint ist.

Ebenfalls zu unklar sind Formulierungen wie ein „wiederholtes Zuspätkommen“. Wann wiederholtes Zuspätkommen vorliegt, muss entweder konkret benannt werden oder solche Klauseln sind unzulässig.

5. Was passiert, wenn Klauseln zu Vertragsstrafen unwirksam sind?

Ist eine Vertragsstrafen-Klausel unwirksam, weil z.B. die Strafe unangemessen hoch ist oder die Regelung zu unbestimmt und unklar ist, kommt diese Regelung meist gänzlich nicht zu Anwendung.

Bei Formularverträgen gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Formulararbeitsverträge sind Musterverträge, die in großer Anzahl und unter Verwendung bereits vorformulierter Vertragsbedingungen erstellt wurden.

Enthält der Formulararbeitsvertrag z.B. eine Regelung, die bei einem 15-minütigen Zuspätkommen als Vertragsstrafe das Gehalt des ganzen Tages festsetzt, liegt die Unangemessenheit dieser Regelung auf der Hand. Würde man die Klausel weiter beibehalten und die Strafe soweit reduzieren, dass diese z.B. bei lediglich dem Gehalt für die Zeit des Zuspätkommens liegt, würde die Geltung der Regel weiter erhalten bleiben, aber in der angemessenen Form. Bei dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion wird die Regelung als Ganzes unwirksam und kommt damit nicht mehr zur Anwendung.

Jetzt kontaktieren

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?

Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.

Jetzt kontaktieren

Bildquellennachweis: VitalikRadko| Panthermedia