Für schwangere Arbeitnehmerinnen sieht das Kündigungsschutzrecht einen besonderen Kündigungsschutz vor. Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitfällen und Unklarheiten. Insbesondere, wenn Arbeitnehmerinnen während laufender Probezeit oder vor Arbeitsantritt schwanger werden, treten verstärkt Rückfragen und Unsicherheiten auf. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht können wir Sie in diesen Fragestellungen unterstützen.
Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die Thematik, die Regelungen, Rechte und Pflichten.
Das erwartet Sie:
- Der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
- Der besondere Fall: Betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung
- Schwanger in der Probezeit – Der unbefristete Vertrag
- Der befristete Arbeitsvertrag – Ist eine Kündigung möglich?
- Schwangerschaft bei Bewerbung verschwiegen – Eine gute Idee?
- Schwanger – Besteht eine grundsätzliche Mitteilungspflicht?
- Unsere Rolle als Fachanwälte für Arbeitsrecht
- Fazit
- FAQ’s
1. Der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Grundsätzlich gilt für schwangere Mitarbeiterinnen das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Gem. §17 MuSchG besitzt die Schwangere – vorausgesetzt der Arbeitgeber hat Kenntnis über die bestehende Schwangerschaft – einen Kündigungsschutz für die gesamte Dauer der Schwangerschaft sowie für bis zu 4 Monate nach der Entbindung.
Ebenfalls umfasst § 17 MuSchG einen Kündigungsschutz von 4 Monaten bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.
Der Kündigungsschutz bezieht sich auf:
- Ordentliche und außerordentliche Kündigungen sowie
- Beendigungs- und Änderungskündigungen
- Probezeitkündigungen
Grundsätzlich beginnt der Kündigungsschutz mit Eintritt der Schwangerschaft. Grundlage für den Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung nach § 3 MuSchG.
Sollte der Arbeitgeber keine Kenntnis über die bestehende Schwangerschaft besitzen und eine Kündigung ausgesprochen worden sein, muss die Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt werden. Dann kann die Arbeitnehmerin trotzdem vom Sonderkündigungsschutz Gebrauch machen.
Sollte der besondere Fall eintreten, dass die Arbeitnehmerin selbst unverschuldet später von ihrer Schwangerschaft erfährt, kann sie diese gegenüber dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Die Definition „unverzüglich“ muss im Einzelfall geprüft werden. Per gesetzlicher Definition geht man von ungefähr 1 Woche nach Kenntnis aus.
Haben Sie Fragen zum Thema Schwangerschaft im Arbeitsverhältnis?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.
2. Der besondere Fall: Betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung
Achtung: Eine bestehende Schwangerschaft bedeutet nicht, dass arbeitgeberseitig jedwede Handlung toleriert werden muss.
Insbesondere dann, wenn verhaltensbedingte Gründe vorliegen, ist eine Kündigung trotz besonderem Kündigungsschutz möglich. Dies trifft beispielsweise bei Beleidigung, Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder ständiger Unpünktlichkeit zu.
Eine weitere Variante: Sollte es zu betriebsbedingten Personalabbau kommen, kann dieser ebenfalls schwangere Mitarbeiterinnen betreffen. In diesem Fall sind jedoch immer alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen.
Sowohl bei verhaltens- als auch betriebsbedingter Kündigung gilt: Die Kündigung darf jeweils nur dann ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorliegt.
3. Schwanger in der Probezeit – Der unbefristete Arbeitsvertrag
Unbefristete Arbeitsverhältnisse werden in der Regel mit einer Probezeit geschlossen. Diese liegt meistens zwischen drei bis sechs Monaten und versetzt den Arbeitgeber in die Lage, das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen unkompliziert beenden zu können. Die Probezeit dient der gegenseitigen Prüfung. Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden, ist eine Kündigung möglich.
Eine besondere Herausforderung entsteht, wenn die Mitarbeiterin während der Probezeit schwanger wird. Der besondere Kündigungsschutz greift bei unbefristeten Arbeitsverträgen auch während der Probezeit.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine Mitarbeiterin aufgrund der Schwangerschaft zu kündigen.
Wir raten in jedem Fall, also auch während der Probezeit, den Arbeitgeber rechtzeitig über die bestehende Schwangerschaft zu informieren, so dass alle Vorkehrungen für das Wohlergehen der Schwangeren und des ungeborenen Lebens getroffen werden können.
Halten Sie bitte Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, dieser kann die Kündigung beurteilen. Auf diesem Weg sind mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen besser einschätzbar.
4. Der befristete Arbeitsvertrag – Ist eine Kündigung möglich?
Befristete Arbeitsverträge werden u.a. zur Abdeckung temporärer Personalbedarfe wie Krankheitsvertretungen oder zur Abdeckung von Auftragsspitzen geschlossen. Sie sind von Beginn an auf eine Beendigung zum vereinbarten Zeitpunkt ausgelegt und enden somit automatisch.
Sollte eine Mitarbeiterin während der Probezeit schwanger werden, gilt gleiches – der Vertrag wird im Regelfall mit Vertragsende auslaufen.
Während der Befristung findet der besondere Kündigungsschutz Anwendung.
5. Schwangerschaft bei Bewerbung verschweigen – Eine gute Idee?
Als Arbeitgeber dürfen Sie die Kandidatin im Bewerbungsgespräch nicht zu einer bestehenden Schwangerschaft befragen und sie nicht aufgrund einer solchen ablehnen.
Unser Ratschlag: Bewerberinnen sollten mit offenen Karten spielen! Das spricht dafür:
- sollte es zu einer Anstellung kommen, wäre das Arbeitsverhältnis aufgrund der Unwahrheit belastet
- da das „perfect match“ gesucht wird, lässt sich möglicherweise eine Alternativlösung finden
Dennoch gilt: Selbst wenn die Kandidatin die bestehende Schwangerschaft verschweigt und es zu einem Arbeitsverhältnis kommt, hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, den geschlossenen Arbeitsvertrag anzufechten. Es würde sich andernfalls um Diskriminierung handeln. Der Bewerberin obliegt also tatsächlich eine „Möglichkeit zur Lüge“ (vgl. BAG 15.10.1992 AP Nr. 8 zu § 611a BGB).
6. Schwanger – Besteht eine grundsätzliche Mitteilungspflicht?
Was der Arbeitgeber nicht weiß, kann er nicht beachten! Zum eigenen Schutz und zum Schutz des ungeborenen Lebens sollten Arbeitnehmerinnen sich das bewusst machen!
Sollte es zu Schädigungen kommen, verstößt der Arbeitgeber bei Nichtkenntnis nicht gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften.
Die Mitteilung der Schwangerschaft ist dennoch eine Soll-Vorschrift. D.h. arbeitgeberseitig kann nicht durchgesetzt werden, dass die Schwangere sich mitteilt. Diese entscheidet selbst, ob und wann sie ihren Arbeitgeber informiert. Selbst eine objektiv falsche Mitteilung hat keine Folgen.
Stellt die Schwangere jedoch objektiv unrichtige Mitteilungen nicht richtig, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Unser Ratschlag lautet eindeutig: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über eine bestehende Schwangerschaft rechtzeitig und umfassend.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.
7. Unsere Rolle als Fachanwälte für Arbeitsrecht
In diesem Artikel haben wir die Grundzüge des Themas „Kündigung in der Schwangerschaft“ beleuchtet.
Der Einzelfall stellt immer eine Besonderheit dar. Da Schwangere einer besonderen Schutzbedürftigkeit unterliegen, empfehlen wir, bei jeglichen Unklarheiten dringend Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu halten und den Einzelfall zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen prüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise beratend zur Seite.
In etwaigen gerichtlichen Streitfällen vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen vor Gericht.
8. Fazit
- Kündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monate nach der Entbindung
- Kündigungsschutz auch bei Fehlgeburt nach der 12. Woche
- Gilt für ordentliche, außerordentliche, Beendigungs- und Änderungskündigungen
- Kündigung trotz Schwangerschaft möglich bei verhaltensbedingten Gründen (z.B. Diebstahl, Arbeitsverweigerung)
- Betriebsbedingte Kündigungen möglich, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten müssen geprüft werden, formale Bestimmungen müssen eingehalten werden
- Kündigung ist während der Probezeit unzulässig
- unserer Empfehlung, den Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft zu informieren
- Befristete Arbeitsverträge: Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt
- Arbeitgeber dürfen nicht nach Schwangerschaft fragen oder deshalb Bewerberinnen ablehnen
- Arbeitnehmerinnen entscheiden selbst, ob und wann sie die Schwangerschaft mitteilen
- Zum Schutz von Mutter und Kind wird die Mitteilung empfohlen
- Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen bei Unklarheiten und rechtlichen Fragen
9. FAQ’s
Welche Regelungen biete das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für schwangere Arbeitnehmerinnen?
Das MuSchG bietet Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und bis zu 4 Monate nach der Entbindung. Es gilt auch bei Fehlgeburten nach der 12. Woche und umfasst ordentliche, außerordentliche, Beendigungs- und Änderungskündigungen.
Kann eine schwangere Mitarbeiterin aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden?
Ja, eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (z.B. Diebstahl, Arbeitsverweigerung) ist möglich, sofern die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorliegt.
Was passiert, wenn eine Mitarbeiterin während der Probezeit schwanger wird?
Der besondere Kündigungsschutz greift bei unbefristeten Verträgen auch schon während einer Probezeit.
Wie verhält es sich mit befristeten Arbeitsverträgen bei Schwangerschaft?
Befristete Arbeitsverträge laufen mit dem Vertragsende aus.
Gibt es eine Mitteilungspflicht für schwangere Arbeitnehmerinnen gegenüber dem Arbeitgeber?
Es besteht keine zwingende Mitteilungspflicht. Arbeitnehmerinnen entscheiden selbst, ob und wann sie die Schwangerschaft mitteilen. Zum Schutz von Mutter und Kind wird die Mitteilung jedoch empfohlen.
Wie unterstützen Fachanwälte für Arbeitsrecht schwangere Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber?
Fachanwälte bieten Beratung und Unterstützung bei allen rechtlichen Fragen rund um den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Sie vertreten auch in gerichtlichen Streitfällen und helfen, rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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