Mobbing am Arbeitsplatz ist leider keine Seltenheit. Nette Kollegen, ein aufgeschlossenes Team und ein freundlicher Chef – so geht man natürlich gern zur Arbeit. Die Realität sieht in vielen Unternehmen leider anders aus.
Wer bei Mobbing ausschließlich an Kinder und Jugendliche auf dem Schulhof denkt, liegt falsch. Mobbing spielt auch in Büros und anderen Betrieben eine große Rolle.
In Deutschland haben viele Arbeitnehmer keinen idealen Arbeitsplatz. Viele leiden nicht nur unter einem schlechten Betriebsklima, sondern sind regelrecht Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt.
Die Grenzen zwischen kollegialem Tratsch und systematischem Mobbing sind fließend. Aus juristischer Perspektive ist die Erfüllung mehrerer Bedingungen erforderlich, damit man von Mobbing am Arbeitsplatz sprechen kann.
Ich erläutere Ihnen, was genau unter Mobbing am Arbeitsplatz zu verstehen ist und welche Möglichkeiten Sie haben, sich dagegen zu wehren.
Inhalte dieser Seite
1. Was bedeutet Mobbing für Arbeitnehmer und Unternehmen?
2. Was ist noch kein Mobbing am Arbeitsplatz?
4. Wie kann mir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen??
5. Welche Ansprüche gegen den Arbeitgeber habe ich?
5.1. Habe ich ein Beschwerderecht?
5.2. Muss der Arbeitgeber Maßnahmen gegen den Mobber einleiten?
5.3. Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?
6. Welche Ansprüche gegen den Mobbenden habe ich?
6.1. Kann ich Strafanzeige stellen?
1. Was bedeutet Mobbing für Arbeitnehmer und Unternehmen?
„Mobben“ kann jeder – es muss nicht immer ein Vorgesetzter sein, sondern auch gleichgestellte Kollegen oder hierarchisch unterstellte Arbeitnehmer können richtig Druck machen.
Mobbing am Arbeitsplatz ist ein großes und ernst zu nehmendes Problem:
- Betroffene Arbeitnehmer stehen unter großem psychischem Druck,
- sie sind nicht mehr leistungsfähig,
- müssen sich krankschreiben lassen und
- sehen sich in vielen Fällen nicht mehr in der Lage, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Dies hat ebenfalls für die Firma selbst nachteilige Folgen:
- Personalkosten werden durch arbeitsunfähige Mitarbeiter belastet,
- das Betriebsklima ist vergiftet und
- Arbeits- sowie Unternehmensergebnisse leiden.
2. Was ist noch kein Mobbing am Arbeitsplatz?
Nun ist jedoch nicht jede Unfreundlichkeit oder jeder Angriff als klassisches Mobbing zu werten. Dies gilt auch für Streit am Arbeitsplatz, auch wenn er mal laut oder zum Dauerkonflikt wird.
Manche Verhaltensweisen von Vorgesetzten können zwar unangenehm, aber durchaus begründet sein.
Mobbing am Arbeitsplatz liegt nicht gleich vor, wenn
- dem Arbeitnehmer lästige oder langweilige Tätigkeiten zugewiesen werden,
- er kurzfristig hintereinander mehrere Abmahnungen bekommt,
- der Arbeitgeber den Mitarbeiter hart kritisiert.
3. Was macht Mobbing aus?
Mobbing zeichnet sich aus
- durch ein rechtswidriges Gesamtverhalten,
- das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (2-3 Wochen reichen noch nicht aus)
- systematisch betrieben wird
- und eindeutig schikanöse Tendenzen aufweist
Diese „Definition“ ist sehr vage. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, ob im Einzelfall Mobbing in Betracht kommt.
Typische Mobbinghandlungen sind z.B.
- Verbreitung von Gerüchten
- offene Respektlosigkeit
- Ausgrenzung und Isolierung
- Versetzung in einen Raum, weit weg von den Kollegen
- Zuweisung von unter dem Niveau liegenden oder sinnlosen Arbeitsaufgaben
- Lächerlichmachen
- ständiges grundloses Herabwürdigen der Leistung
- sexuelle oder rassistische Anspielungen
- Drohungen
4. Wie kann mir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen?
Zuerst kann ein Fachmann einschätzen, ob in der jeweiligen Situation Mobbingvorwürfe überhaupt greifen würden.
Er kann den Arbeitnehmer dabei unterstützen, seine Rechte durchzusetzen.
Arbeitnehmer müssen Mobbinghandlungen nicht hilflos hinnehmen. Ihnen stehen gute Mittel zur Verfügung, sich gegen Mobbing zur Wehr zu setzen.
Arbeitnehmer sind in dieser Situation psychisch immer sehr stark belastet. Ein rechtlicher Beistand, der sich für den Betroffenen einsetzt, ist stets eine große Erleichterung.
5. Welche Ansprüche gegen den Arbeitgeber habe ich?
Arbeitgeber haben gem. § 241 BGB grundsätzlich eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern und sie müssen darüber hinaus die Pflichten aus dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten.
5.1. Habe ich ein Beschwerderecht?
Fühlen sich Arbeitnehmer von Vorgesetzten oder Kollegen gemobbt, haben sie das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Unternehmens zu beschweren. Dies sollten Arbeitnehmer am besten schriftlich tun, damit sie ggf. später nachweisen können, dass der Arbeitgeber über die Mobbingvorfälle Bescheid wusste.
Ein Anwalt kann an dieser Stelle beraten, wie sich der Arbeitnehmer am besten verhält, um den Nachweis „wasserdicht“ zu machen.
5.2. Muss der Arbeitgeber Maßnahmen gegen den Mobber einleiten?
Der Arbeitgeber ist gehalten, gegen die Mobbinghandlungen vorzugehen. Wie er das macht, liegt in seinem Ermessen:
- In Betracht kommen etwa eine Ermahnung oder Abmahnung.
- Auch eine Versetzung oder Kündigung des oder der mobbenden Kollegen können erforderlich sein.
Ein Anwalt wird auf angemessene Reaktionen hinweisen bzw. drängen, die der Arbeitgeber u.U. umsetzen muss. In einer rechtlichen Beratung kann auch erörtert werden, ob der Arbeitnehmer seinem Arbeitsplatz sogar fernbleiben kann, bis der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat.
Ohne vorherige Absprache mit einem Rechtsanwalt sollten Arbeitnehmer diesen Weg jedoch nicht gehen, wenn sie keine Kündigung riskieren wollen.
5.3. Mobbing am Arbeitsplatz: Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?
Unternimmt der Arbeitgeber nichts oder nicht genug gegen Mobbing, kann der Arbeitnehmer Schadensersatzklage einreichen.
Welcher Schadensersatz im Einzelfall in Erwägung zu ziehen ist, weiß ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die Gerichte stellen allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis, dass die Schäden des Arbeitnehmers auf Mobbing beruhen.
Daher ist es ratsam, die Klage mit einem Anwalt zusammen vorzubereiten, um konkret darlegen zu können
- welche Personen in welchen Situationen wie gehandelt haben
- dass diese Handlungen unter den Mobbingbegriff fallen
- zu welchen konkreten Schäden (psychischer oder physischer Natur) dies geführt hat
- dass dem Arbeitgeber das Mobbing und diese Schäden zuzurechnen sind und ihn ein Verschulden trifft.
6. Welche Ansprüche gegen den Mobbenden habe ich?
Der Leidtragende kann den Kollegen durchaus Contra geben und muss für Gegenmaßnahmen nicht nur auf das Aktivwerden des Arbeitgebers warten.
6.1. Kann ich Strafanzeige stellen?
Manchmal helfen nur schwere Geschütze: mobbende Arbeitnehmer können sich durchaus strafbar machen. In Betracht kommen Strafanzeigen wegen Beleidigung oder Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Da die angezeigten Kollegen dies meist nicht einfach hinnehmen und Gegenanzeigen erstatten – z.B. wegen übler Nachrede oder Verleumdung – sollten Strafanzeigen nur mit Beistand durch einen Rechtsanwalt getätigt werden.
6.2. Habe ich einen Anspruch auf Unterlassung?
Häufig genügt bereits ein kleinerer Schuss vor den Bug, um den Mobber in seine Schranken zu weisen: Der Betroffene kann z.B. einen Widerruf und/oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Mobber verlangen.
Auch ein klärendes Gespräch, im Beisein des Anwalts, mit dem Mobber kann der Position des gemobbten Arbeitnehmers bereits Nachdruck verleihen.
7. Zusammenfassung
- Mobben können Vorgesetzte und Kollegen gleichermaßen
- Unter Mobbing ist ein rechtswidriges Gesamtverhalten zu verstehen,
– das mehr als 2-3 Wochen andauert
– mit System ausgeführt wird
– schikanös ist - Typische Mobbinghandlungen sind z.B.
– Intrigantes Verhalten
– Offen gezeigte Abneigung
– Ungerechtfertigte Kritik an der Arbeitsleistung
– sexuelle oder rassistische Anspielungen - Arbeitnehmer haben folgende Rechte gegen den Arbeitgeber:
– Beschwerderecht beim Arbeitgeber
– Der Arbeitgeber muss gegen Mobbinghandlungen vorgehen
– Er muss angemessene Maßnahmen treffen, um das Mobben zu beenden
– Anspruch auf Schadensersatz - Arbeitnehmer haben folgende Rechte gegen den Mobber:
– Widerruf und/oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
– Strafanzeige - Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann
– beurteilen, ob das Verhalten vor Vorgesetzten oder Kollegen für einen Mobbingvorwurf reicht
– Arbeitgebern wertvolle Tipps geben, wie sie am besten einen Mobbing-Nachweis erbringen können
– Betroffene kompetent bei jeglichen Gegenmaßnahmen unterstützen
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.
Bildquellennachweis: © Antonioguillem / fotolia.com