Mütter und Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen, haben während dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslohn, erhalten jedoch Elterngeld. Für viele von ihnen stellt sich die Frage, wie es um ihren Urlaubsanspruch nach der Elternzeit bestellt ist.

Sind Fragen zum Thema Urlaubsanspruch nach der Elternzeit offen geblieben?

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Der Gesetzgeber hat hierfür klare Regelungen getroffen. Urlaubsansprüche, die vor dem Beginn der Elternzeit erworben wurden, bleiben grundsätzlich erhalten. Ob während der Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen, hängt von mehreren Faktoren ab.

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, was es zu beachten gilt.

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1. Resturlaub und Elternzeit

Wenn Mitarbeitende vor dem Beginn der Elternzeit ihnen zustehende Urlaube nicht vollständig genommen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch während der gesamten Elternzeit bestehen.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese Urlaubstage im Anschluss an die Elternzeit im laufenden oder im darauffolgenden Jahr zu gewähren.

Verfallen kann der angesparte Urlaub somit erst im dritten Jahr nach dem Ende der Elternzeit. Ob es sich dabei um Elternzeit für ein Kind handelt oder ob mehrere Elternzeiten aufeinanderfolgen, spielt für den Erhalt des Urlaubsanspruchs keine Rolle.
Beispiel

Frau Müller nimmt unmittelbar nach dem Auslaufen des Mutterschutzes ein Jahr Elternzeit in Anspruch. Aus der Zeit vor dem Beginn des Mutterschutzes und der Elternzeit hat sie noch einen Anspruch auf 20 Resturlaubstage. Im Juli 2019 ist sie nach dem Ende der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt.

Die 20 Tage Resturlaub kann sie bis Ende 2020 nehmen. Wenn Frau Müller den ihr zustehenden Resturlaub innerhalb dieses Zeitraums nicht genommen, jedoch ein weiteres Kind bekommen hat und deshalb erneut in Elternzeit geht, bleibt ihr Anspruch auf die 20 alten Urlaubstage und eventuell neu hinzugekommenen Resturlaub ohne Abstriche erhalten.

Falls nach dem Ende der Elternzeit eine Kündigung erfolgt, wird noch vorhandener Resturlaub durch eine finanzielle Zahlung abgegolten.

2. Elternzeit in Vollzeit – steht mir trotzdem Urlaub zu?

Auch in der Elternzeit erwerben Mütter und Väter zumindest theoretisch Urlaubstage – ihr Urlaubsanspruch aus ihrem Arbeitsvertrag bleibt auch während der Elternzeit erhalten.

Wenn sie die Elternzeit in Vollzeit nehmen und folglich nicht für ihren Arbeitgeber tätig werden, besitzt dieser jedoch das Recht, diesen Urlaubsanspruch pro Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen.

Wer ein komplettes Jahr Elternzeit in Vollzeit nimmt, erwirbt in dieser Zeit also möglicherweise keinen Urlaubsanspruch. Allerdings handelt es sich dabei um eine Kann-Bestimmung, der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Kürzung vorzunehmen.

Ebenso kann er entscheiden, ob er Mitarbeitenden in Elternzeit ihre Urlaubsansprüche vollständig oder teilweise gewährt. Wenn keine Kürzungen erfolgen, gelten die gleichen Regeln wie für Resturlaub nach der Elternzeit. Nach ihrem Ende können auch diese Urlaubstage im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr genommen werden.

Die Kürzung der Urlaubsansprüche durch den Arbeitgeber kann vor, während und auch noch nach der Elternzeit vorgenommen werden. Falls das Arbeitsverhältnis vor einer entsprechenden Erklärung gekündigt wird, kann der Arbeitgeber die Kürzung anschließend jedoch nicht mehr erklären, sondern ist verpflichtet, den arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub auszuzahlen, sobald das Arbeitsverhältnis endet.

3. Elternzeit in Teilzeit – mit vollem Urlaubsanspruch

Wenn Mütter und Väter während der Elternzeit ihre Arbeitszeit lediglich reduzieren und in Teilzeit im Unternehmen sind, hat der Arbeitgeber grundsätzlich keine Möglichkeit, während der Elternzeit erworbene Urlaubsansprüche zu reduzieren.

Ihren Urlaub erhalten sie in diesem Fall in voller Höhe. Ihren Urlaubsanspruch müssen sie in diesem Fall bis zum Ende des Kalenderjahres geltend machen, in dem sie die Elternzeit beenden.

4. Urlaubsanspruch nach Elternzeit – was tun, wenn es Probleme gibt?

Auf den ersten Blick ist gesetzlich eindeutig geregelt, wie mit dem Urlaubsanspruch nach der Elternzeit zu verfahren ist. In der Praxis sind Probleme damit allerdings durchaus nicht ausgeschlossen. Mitarbeitende und auch die Unternehmen wissen häufig nicht in vollem Umfang, wie die gesetzlichen Vorgaben lauten oder anzuwenden sind.

Wenn es mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihren Mitarbeitern Unstimmigkeiten im Hinblick auf den Urlaubsanspruch nach Elternzeit gibt, die sich nicht intern bereinigen lassen, sollten Sie sich juristische Unterstützung holen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich Ihr Ansprechpartner. Kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen auch bei strittigen Fragen zu diesem Thema mit Rat und Tat zur Seite.

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