Darf ich Elternzeit ab Geburt meines Kindes nehmen? Die Elternzeit ermöglicht es Ihnen, eine Auszeit von Ihrem Beruf zu nehmen, um sich voll und ganz auf Ihr Kind konzentrieren zu können.
Diese Auszeit ist zwar unbezahlt, Sie können jedoch Elterngeld beantragen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, worum es bei der Elternzeit geht und wie Sie sie beantragen können.
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1. Elternzeit im Überblick
Sie können die Elternzeit grundsätzlich vor dem 3. Geburtstag des Kindes nehmen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Teil davon zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes zu nehmen. Allerdings ist die Elternzeit an einige Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören:
- Sie müssen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin sein.
- Das Kind, für das Sie Elternzeit beantragen, lebt mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt.
- Die Betreuung und Erziehung des Kindes liegt in Ihrer Hand.
- Während der Elternzeit arbeiten Sie nicht oder maximal 30 Stunden wöchentlich.
Die oben genannten Voraussetzungen zeigen, dass Sie keinen Anspruch auf Elternzeit haben, wenn Sie Selbstständig, arbeitslos oder Schüler*in sind. Auch Beamt*innen und Soldat*innen unterliegen anderen Bestimmungen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen jedoch, können Sie für folgende Kinder Elternzeit nehmen:
- leibliche Kinder
- leibliche Kinder der Ehefrau/Lebenspartnerin bzw. des Ehemannes/Lebenspartners
- Kinder, für die Sie eine Vaterschaftsanerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft beantragt haben ohne, dass es schon einen Beschluss dazu gibt
- Kinder, die sich in Vollzeitpflege bei Ihnen befinden
- Adoptivkinder
- Enkelkinder, wenn ein Elternteil minderjährig oder sich in Ausbildung befindet und selbst keine Elternzeit nimmt
Wichtig: Falls Sie nicht Inhaber des Sorgerechts sind, benötigen Sie für die Beantragung der Elternzeit die Zustimmung des/der Sorgeberechtigten.
Sonderfälle bei der Elternzeit
In einigen Fällen ist es auch möglich, Elternzeit für Ihre Geschwisterkinder bzw. für die Kinder Ihrer Geschwister zu beantragen, wenn deren Eltern schwer krank, behindert oder verstorben sind. Holen Sie sich hierzu unbedingt den Rat eines Fachanwalts.
2. So beantragen Sie Elternzeit ab Geburt
Spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Elternzeitbeginn muss Ihr Antrag auf Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber sein. Aus dieser Tatsache ergibt sich eine unterschiedliche Frist für die werdende Mutter und den werdenden Vater.
Da die Mutter durch den Mutterschutz bis zu acht Wochen nach der Geburt geschützt ist und die Elternzeit erst danach beginnt, reicht es aus, wenn der Antrag auf Elternzeit nach der Geburt angemeldet wird, spätestens jedoch sieben Wochen, bevor die Mutterschutzfrist endet.
Beim Vater beginnt die Elternzeit früher, da er keinen Mutterschutz genießt.
Als Vater müssen Sie Ihren Antrag auf Elternzeit also etwa sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin einreichen. Nur so ist es möglich, die Elternzeit ab der Geburt zu nutzen.
Wichtige Fristen darüber hinaus sind:
- Die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag muss bis spätestens sieben Wochen vor ihrem gewünschten Beginn angemeldet werden.
- Die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag muss spätestens 13 Wochen vor ihrem gewünschten Beginn angemeldet werden.
Die oben genannten Fristen gelten für Geburten nach dem 1. Juli 2015. Alle vor diesem Datum erfolgten Geburten haben grundsätzlich eine Frist von sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.
Bei Frühgeburten oder Adoptionen, die nicht ausreichend lange planbar waren, können frühere Fristen gelten. Hierzu nutzen Sie am besten die Expertise eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
3. Tipps für die Beantragung
Neben der Wahrung der Fristen muss der Antrag auf Elternzeit auch schriftlich und unterschrieben bei ihrem Arbeitgeber eingereicht werden. Es empfiehlt sich, die Bestätigung des Arbeitgebers einzuholen, damit Sie auf der sicheren Seite sind.
Aus der Bestätigung sollte ersichtlich werden, wann Sie Elternzeit angemeldet haben und für welchen Zeitraum Sie diese nehmen wollen. Bei einer gewünschten Elternzeit ab der Geburt sollten Sie exakt diese Formulierung nutzen.
Nachträgliche Änderungen der Anmeldung
Für eine Elternzeit vor dem 3. Geburtstag gilt ein sogenannter Bindungszeitraum, sodass Änderungen nur noch schwer möglich sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Verlängerung der Elternzeit zu beantragen oder auch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu erbitten.
Ihr Arbeitgeber ist hierzu allerdings nicht verpflichtet. Erst dann, wenn der Bindungszeitraum, also die Zeitspanne die Sie in Ihrem Erstantrag nannten, geendet hat, benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit nicht mehr.
Eine vorzeitige Beendigung kommt ebenfalls nicht ohne Zustimmung aus. Hier gibt es jedoch Sonderfälle, zu denen Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Sie gerne berät. Kommen Sie auf mich zu, wenn Sie Fragen zur Elternzeit ab Geburt haben oder bei der Antragstellung Hilfe benötigen. Ich freue mich auf Sie!
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein Gespräch?
Rufen Sie uns an unter 09431 998 00 50 oder schreiben Sie eine Nachricht an mieschala@rechtsanwalt-mieschala.de.
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