Grundsätzlich gilt: Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit prüfen.
Im Zweifelsfall muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, sein Fehlverhalten zu erkennen und zu korrigieren. Das heißt, vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung erforderlich. Der Arbeitnehmer erhält so eine letzte Möglichkeit, sein Verhalten zu korrigieren. Im Rahmen der Abmahnung werden ihm bei erneutem Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht.
Ausnahme: Wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden und der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer fristlos verhaltensbedingt kündigen.
Beispiele, für fristlose verhaltensbedingte Kündigungen, bei denen keine Abmahnung nötig ist, sind:
Trotzdem ist die Frage, ob eine Abmahnung entbehrlich war, häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann den individuellen Fall prüfen und beratend zur Seite stehen.