Arbeitgeber verletzt Schweigepflicht Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Sie vertrauen darauf, dass persönliche Informationen vertraulich behandelt werden. Doch was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber plötzlich über Ihre Krankheitsdiagnose spricht oder Gehaltsangaben im Kollegenkreis weitergibt?
Eine Verletzung der Schweigepflicht kann für Sie nicht nur peinlich sein. Sie kann auch rechtliche Konsequenzen für Ihren Arbeitgeber haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Schweigepflicht besteht, wann sie verletzt ist und wie Sie sich wehren können.
Arbeitgeber verletzt Schweigeprlicht
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1. Was bedeutet Schweigepflicht im Arbeitsverhältnis?

Im Arbeitsverhältnis gilt ein besonderes Vertrauensverhältnis. Ihr Arbeitgeber darf persönliche oder vertrauliche Informationen nicht ohne Berechtigung weitergeben. Das gilt für alles, was ihm im Rahmen Ihrer Zusammenarbeit bekannt wird.
Die Schweigepflicht ergibt sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen. Zum einen aus § 241 Abs. 2 BGB, der die Pflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis regelt. Zum anderen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes spielt eine wichtige Rolle.
Was bedeutet das konkret? Ihr Arbeitgeber muss Ihre Privatsphäre achten und personenbezogene Daten vertraulich behandeln. Eine Weitergabe ist nur erlaubt, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder Sie ausdrücklich einwilligen.

2. Wann liegt eine Verletzung der Schweigepflicht vor?

Eine Verletzung der Schweigepflicht liegt immer dann vor, wenn vertrauliche oder personenbezogene Informationen ohne rechtfertigenden Grund an Dritte weitergegeben werden. Das kann sowohl vorsätzlich als auch unbeabsichtigt geschehen.
Typische Beispiele aus der Praxis sind: Der Arbeitgeber spricht im Kollegenkreis über den Gesundheitszustand eines Mitarbeiters, legt Gehaltsdaten offen oder gibt Informationen aus einem vertraulichen Personalgespräch weiter. Auch die Weitergabe privater Kontaktdaten oder familiärer Umstände an unbeteiligte Personen kann eine Verletzung der Schweigepflicht darstellen.
Wichtig ist: Nicht nur bewusste, sondern auch fahrlässige Verstöße sind rechtlich relevant. Schon eine unbedachte Bemerkung oder ein versehentlich versandtes Dokument kann den Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers verletzen. Arbeitgeber müssen daher organisatorische und technische Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit von Mitarbeiterdaten zuverlässig zu gewährleisten.

3. Wann darf der Arbeitgeber Informationen weitergeben?

Die Schweigepflicht ist nicht grenzenlos. Es gibt Situationen, in denen Ihr Arbeitgeber Daten weitergeben darf oder sogar muss.

Zulässig ist die Weitergabe bei:


  • Mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung: Wenn Sie zustimmen, dass bestimmte Daten an die Personalabteilung oder den Betriebsrat weitergegeben werden, ist das erlaubt.
  • Bei gesetzlicher Verpflichtung: Gegenüber Behörden, Finanzämtern oder Sozialversicherungsträgern muss Ihr Arbeitgeber bestimmte Daten offenlegen.
  • Zur Wahrung berechtigter Interessen: Wenn die Offenlegung notwendig ist, um rechtliche Ansprüche durchzusetzen oder zu verteidigen, darf sie erfolgen. Allerdings nur im erforderlichen Umfang.
Wichtig: Selbst in diesen Fällen gilt das Prinzip der Datensparsamkeit. Ihr Arbeitgeber darf also nur so viele Informationen weitergeben, wie unbedingt nötig.

4. Wie lässt sich eine Pflichtverletzung nachweisen?

Für Sie als Arbeitnehmer ist es oft schwierig, den Verstoß zu beweisen. Die Weitergabe vertraulicher Informationen geschieht häufig hinter verschlossenen Türen. Oder sie wird mündlich weitergetragen.
Hilfreich können folgende Punkte sein: Aussagen von Zeugen, etwa Kollegen, die die Weitergabe gehört haben. E-Mails, Chatverläufe oder andere schriftliche Hinweise. Dokumentationen, wann und an wen Informationen weitergegeben wurden.
Ein wichtiger Punkt: Sie müssen nicht beweisen, dass die Daten vorsätzlich weitergegeben wurden. Auch eine fahrlässige Offenlegung kann eine Verletzung der Schweigepflicht darstellen. Unser Rat: Dokumentieren Sie alles sorgfältig, sobald Sie einen Verdacht haben.

5. Welche Konsequenzen drohen dem Arbeitgeber bei einem Verstoß?

Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen seine Schweigepflicht, kann das schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Mögliche Konsequenzen sind Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB oder Artikel 82 DSGVO. Sie können Schmerzensgeld wegen Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen.
Datenschutzbehörden können Bußgelder verhängen. Dem Unternehmen drohen Abmahnungen oder Reputationsschäden. In schwerwiegenden Fällen kann auch eine strafrechtliche Verantwortung nach § 203 StGB in Betracht kommen. Das gilt etwa bei besonders sensiblen Daten im medizinischen Bereich.

6. Auch Arbeitnehmer unterliegen der Verschwiegenheitspflicht

Nicht nur Ihr Arbeitgeber muss sich an die Schweigepflicht halten. Auch Sie als Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet. Sie dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, interne Abläufe oder personenbezogene Daten anderer Kollegen nicht unbefugt offenlegen.
Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann ebenfalls arbeitsrechtliche Folgen haben. Bis hin zur fristlosen Kündigung. Die Schweigepflicht gilt also für beide Seiten. Sie dient dem gegenseitigen Schutz von Vertrauen und Privatsphäre.

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7. So sollten Sie reagieren, wenn Ihr Arbeitgeber die Schweigepflicht verletzt

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Arbeitgeber vertrauliche Informationen weitergegeben hat, sollten Sie umsichtig, aber bestimmt vorgehen.
Schritt 1: Dokumentieren Sie alles
Halten Sie fest, wann und wo die Information bekannt wurde. Sammeln Sie Beweise wie Zeugenaussagen, E-Mails oder Gesprächsnotizen. Je genauer Ihre Dokumentation, desto besser können Sie Ihre Rechte durchsetzen.
Schritt 2: Suchen Sie das Gespräch
Oft lässt sich eine Verletzung klären, bevor sie eskaliert. Ein klärendes Gespräch kann bereits helfen, die Situation zu bereinigen. Manchmal handelt es sich auch um Missverständnisse oder administrative Fehler.
Schritt 3: Fordern Sie Unterlassung
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich, die Weitergabe zu unterbinden. Fordern Sie gegebenenfalls die Löschung der Daten. Eine schriftliche Aufforderung schafft Klarheit und dient als Beweismittel.
Schritt 4: Rechtsanwalt einschalten
Wenn keine Einsicht erfolgt oder der Schaden bereits entstanden ist, sollten Sie rechtliche Schritte prüfen lassen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangt werden kann. Er setzt Ihre Rechte konsequent durch.

8. Wie ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihnen helfen kann

Wenn Ihr Arbeitgeber vertrauliche Informationen über Sie weitergegeben hat, sollten Sie das nicht einfach hinnehmen. In den meisten Fällen liegt ein klarer Verstoß gegen die Schweigepflicht und den Datenschutz vor.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob eine Verletzung Ihrer Rechte vorliegt, welche Ansprüche Sie geltend machen können und wie sich Ihr Anliegen schnell und effektiv durchsetzen lässt. Oft genügt bereits ein anwaltliches Schreiben, um den Arbeitgeber zur Unterlassung und gegebenenfalls zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu bewegen.
Gerade bei sensiblen Themen wie Gesundheitsdaten oder persönlichen Umständen ist es wichtig, umsichtig vorzugehen. Rechtsanwalt Kurt Mieschala unterstützt Sie dabei mit Erfahrung, rechtlicher Präzision und dem nötigen Fingerspitzengefühl.
Zögern Sie nicht, sich beraten zu lassen. Ihre Privatsphäre ist schützenswert – und Sie haben das Recht, dass sie respektiert wird.

9. Fazit

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, vertrauliche Informationen ihrer Mitarbeiter zu schützen
  • Eine unbefugte Weitergabe personenbezogener oder privater Daten ist unzulässig
  • Auch fahrlässige Verstöße können rechtliche Folgen haben
  • Sie können Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen
  • Die Schweigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
  • Bei Verdacht auf Verletzung der Schweigepflicht sollten Sie dokumentieren, das Gespräch suchen und anwaltliche Unterstützung einholen
  • Bereits ein anwaltliches Schreiben kann Ihre Rechte wirksam durchsetzen

10. FAQ

Wann liegt eine Verletzung der Schweigepflicht vor?
Eine Verletzung liegt vor, wenn Ihr Arbeitgeber vertrauliche oder personenbezogene Daten ohne rechtfertigenden Grund an Dritte weitergibt. Das kann auch durch unbedachte Äußerungen geschehen.
Darf mein Arbeitgeber Informationen über meine Krankheit weitergeben?
Nein. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung darf Ihr Arbeitgeber keine Details über Diagnosen oder Behandlungen mitteilen. Die Krankheitsdiagnose unterliegt einem besonderen Schutz.
Welche Rechte habe ich bei einer Verletzung der Schweigepflicht?
Sie können Unterlassung verlangen, Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordern und sich rechtlich vertreten lassen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen.
Wie kann ich beweisen, dass der Arbeitgeber die Schweigepflicht verletzt hat?
Sammeln Sie Beweise wie Zeugenaussagen, E-Mails oder Gesprächsnotizen. Dokumentieren Sie genau, wann und wo die Information bekannt wurde. Sie müssen nicht beweisen, dass die Weitergabe vorsätzlich erfolgte.
Was droht dem Arbeitgeber bei einem Verstoß?
Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder, Schadensersatzforderungen und arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. In besonders schweren Fällen kommt auch eine strafrechtliche Verantwortung in Betracht.
Gilt Schweigepflicht auch für Arbeitnehmer?
Ja, auch Sie als Arbeitnehmer müssen vertrauliche Informationen schützen und dürfen sie nicht an Dritte weitergeben. Eine Verletzung kann bis zur fristlosen Kündigung führen.
Was ist zu tun, wenn mein Arbeitgeber trotz Aufforderung weiter Informationen weitergibt?
Dokumentieren Sie die weitere Pflichtverletzung und schalten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht ein. Dieser kann gerichtliche Schritte einleiten und Ihre Ansprüche durchsetzen.
Kurt Mieschala

Über den Autor

Kurt Mieschala ist seit dem Jahr 2000 als selbstständiger Rechtsanwalt in Schwandorf tätig. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der rechtlichen Beratung von Unternehmen und Privatpersonen.
Als zertifizierter Datenschutzauditor (DSA–TÜV) und Datenschutzbeauftragter (TÜV SÜD Akademie) berät er zudem umfassend zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Unternehmen, Arbeitnehmer und Verantwortliche in der IT-Branche vertrauen auf seine rechtssichere und praxisorientierte Beratung, wenn es um Arbeitsrecht, Datenschutz oder IT-Recht geht.
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Rechtsanwalt Kurt Mieschala ist außerdem als Datenschutzbeauftragter tätig.
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